Der Bundesgerichtshof (BGH) fährt momentan einen harten Kurs gegenüber Kreditinstituten wie der Münchener Hypothekenbank eG. Das höchste deutsche Gericht erklärte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen in vielen Fällen bereits für unzureichend und damit ungültig.
BGH-Rechtsprechung ermöglicht hohe Zinsersparnis!
Seit dem 1. November 2002 haben Banken die Verpflichtung, ihre Kunden bei Abschluss eines Darlehens umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber schreibt dabei das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“ vor, wonach die Formulare frei von unklaren Formulierungen und verständlich für den juristischen Laien sein sollen.
Die Rechtsabteilungen der Kreditinstitute kamen dieser Verpflichtung jedoch nur mangelhaft nach. Es wurden bereits zahlreiche Urteile gegen diverse Banken ausgesprochen, wonach die Belehrungen als fehlerhaft festgestellt wurden. Darlehensnehmer können ihre alten Verträge derzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umschulden und von der günstigen Zinslage profitieren.
Widerrufsjoker eventuell nur noch bis Mitte 2016
Die Bankenlobby hat offenbar gehandelt und bereits einen Gesetzesvorschlag des Bundesrates herbeigeführt. Das „ewige“ Widerrufsrecht soll demnach zum 21. Juni 2016 abgeschafft werden. Verträge aus den Jahren von 2002 bis 2010 sind dann nicht mehr aufgrund einer fehlerhaften Belehrung widerrufbar. Darlehensnehmer sollten also schnell handelt, denn die Gesetzesänderung gilt als wahrscheinlich.
Fehlerhafte Belehrungen der Münchener Hypothekenbank eG
Belehrungsformulare der Münchener Hypothekenbank eG aus dem Jahr 2004 und wahrscheinlich auch aus anderen Jahrgängen sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit möglicherweise widerrufbar.
Bei einem Widerruf haben sich beide Vertragsparteien die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. Die Münchener Hypothekenbank eG erwähnt in ihren Belehrungen jedoch nur, dass die Rückgewährpflicht den Darlehensnehmer trifft. Die Belehrung dürfte demnach nicht ausreichend den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Desweiteren lässt sich ein Hinweis auf eine angebliche Wertersatzpflicht finden. Das Gesetz sieht eine Wertersatzpflicht jedoch nur vor, wenn es sich um einen Sachgegenstand handelt, der durch Gebrauch abgenutzt werden kann. Da es sich bei dem Vertragsgegenstand hier um eine Geldsumme handelt, findet diese Bestimmung keine Anwendung und dürfte somit ebenfalls für eine Korrelation mit gesetzlichen Vorgaben sprechen.
Sie sind Kunde der Münchener Hypothekenbank eG und möchten Ihren Vertrag widerrufen? Dann lassen Sie Ihre Widerrufsbelehrung kostenlos durch uns prüfen und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Kontaktieren Sie uns hierzu telefonisch unter 02461/8081 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserer Rubrik „Widerruf von Darlehen“.
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