Durch die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie endet das ewige Widerrufsrecht für Darlehen zur Baufinanzierung. Der Widerruf von alten Darlehen ist demnach nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Hiervon sind in erster Linie Darlehen zur Immobilienfinanzierung betroffen, die zwischen 2002 und 2010 aufgenommen wurden.
Schätzungsweise bei 80% aller Darlehensverträge haben Kreditinstitute eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dies hast zur Folge, dass eine Vielzahlt dieser alten Darlehen auch heute noch widerrufen werden können, da die Widerrufsfrist nie begonnen hat. Der sogenannte Widerrufsjoker endet allerdings bereits zum 21. Juni 2016. Danach ist der Widerruf von alten Darlehen nicht mehr möglich. Aufgrund der aktuellen günstigen Zinslage ist durch einen Widerruf eines Immobiliendarlehens je nach Darlehenshöhe eine fünfstellige Zinsersparnis möglich.
Darlehensnehmer sollten bestenfalls durch einen Anwalt zunächst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf erfüllt werden. Hierzu können sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer wenden. Ein Widerruf ist in der Regel möglich, wenn von der Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Ist dies der Fall, sollte weiterhin auf die Zusammenarbeit mit einem kompetenten Anwalt gesetzt werden.
Desweiteren sollte eine Anschlussfinanzierung geregelt sein, denn nach einem erfolgreichen Widerruf wird das Darlehen vollständig rückabgewickelt. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung fällt hierbei nicht an. Da die Frist bereits am 21. Juni 2016 endet, sollte der Widerruf gegenüber Ihrer Bank möglichst zeitnah erfolgen.
Um die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf zu überprüfen, empfiehlt sich stets die Unterstützung durch einen in dem Reichsgebiet erfahrenen Anwalt. Wir bieten wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. Sie erreichen uns hierzu telefonisch unter 02461/8081 oder über unser Kontaktformular. Nähere Informationen finden Sie in unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“.
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