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22.12.2015
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22.12.2015

Widerruf von Darlehen bei der Dresdner Bank wahrscheinlich nur noch bis Mitte 2016 möglich!

22.12.2015

Banken wie die Dresdner Bank sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags ausreichend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dabei ist eine umfassende und schriftliche Widerrufsbelehrung auszuhändigen. Vermehrt haben Gerichte jedoch festgestellt, dass Belehrungsformulare nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) war mehrfach dieser Auffassung und erklärte die Widerrufsbelehrungen für ungültig.
BGH Rechtsprechung macht einen Ausstieg möglich

Darlehensnehmer haben aufgrund dieser Rechtsprechung die Gelegenheit, ihr Immobiliendarlehen viele Jahre später zu widerrufen, denn bei einer ungültigen Widerrufsbelehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen. Ein Widerruf des Vertrags ist damit noch heute möglich und eine im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung fällt hierbei nicht an.
Für Darlehensnehmer die gerne von den aktuell niedrigen Zinsen an den Geldmärkten profitieren würden, lohnt sich eine Überprüfung ihrer Verträge. Ein Neuabschluss zu günstigeren Konditionen könnte ohne große Mühe möglich sein.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Dresdner Bank
Von der Dresdner Bank ausgegebene Belehrungen aus 2008 haben mehrfach Fehler aufgewiesen, die im Einzelfall zur Ungültigkeit der Belehrung führen können. Die Dresdner Bank erwähnt, dass die Frist frühestens mit Empfang der Belehrung beginnt. Der Satz kann vom Leser so verstanden werden, dass noch zusätzliche Umstände für den Beginn der Frist erforderlich sind. Welche Umstände das sind bleibt jedoch unklar.

Desweiteren wird unter den Widerrufsfolgen darauf hingewiesen, dass der Kunde nach erfolgtem Widerruf sämtliche erhaltene Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren muss. Dass das gleiche für die Bank gilt, wird nicht erwähnt. Dem Kunden wird dadurch ein falsches Bild der tatsächlichen Rechtslage vermittelt.

Das Gesetz erfordert, dass die Widerrufsbelehrung optisch deutlich hervorzuheben ist, was in der Regel durch Fettdruck und eine klare Umrandung erreicht wird. Die Widerrufsbelehrung der Dresdner wird lediglich durch eine durchgezogene schwarze Linie von den anderen Vertragsteilen abgegrenzt. Außerdem ist der Belehrungstext in einer deutlich kleineren Schriftgröße als der restliche Vertrag gehalten. Die gesetzlichen Vorgaben werden hier unserer Meinung nicht erfüllt.
Lassen Sie Ihre Widerrufschancen kostenlos durch Mingers und Kreuzer ermitteln!
Wir empfehlen grundsätzlich eine professionelle Vorgehensweise, da sich dadurch Ihre Chancen im Widerrufsfall deutlich erhöhen. Wir sehen uns hierbei als kompetenten Partner für Ihren Erfolg!
Wenn Sie Ihren Vertrag zunächst auf Fehlerhaftigkeit überprüfen lassen möchten, entstehen Ihnen bei uns zunächst keine Kosten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen dann eine kostenlose Erstberatung, um Ihnen dann eine Ersteinschätzung bezüglich Ihrer Erfolgsaussichten zu ermöglichen. Rufen Sie uns hierzu unter 02461/8081 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In unserem Rechtsgebiet „Widerruf von Darlehen“ finden Sie weitere Informationen sowie aktuelle Beiträge rund um das Thema.

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