Bild: William Potter / shutterstock.com
Der Online-Handel wird immer größer, besonders zu Weihnachten boomt das Geschäft. Doch was, wenn einem die Ware doch nicht gefällt? Hier gilt ein Rückgaberecht von bis zu 14 Tagen. Der BGH stärkte die Verbraucher nun in dieser Angelegenheit. Mehr dazu, finden Sie nun bei uns!
Wer eine Ware online erwirbt, hat, bevor die Ware geliefert, nicht die Möglichkeit diese zu prüfen. In solchen Fällen greift der Fernabsatzvertrag, welcher besagt, dass ein Kunde das Recht besitzen muss, die Ware zurückzugeben. Anwendung findet der Vertrag bei Käufen per Fernkommunikation. Darunter fällt das Internet, aber auch das Telefon.
Das dadurch entstandene Widerrufsrecht, kann nur unter Bedingungen angewendet werden. Welche dies genau sind, durfte der Bundesgerichtshof nun klären.
Im vorliegenden Fall klagte ein Käufer, der eine Matratze zurückgeben wollte, nachdem dieser einen Preisnachlass verlangte. Anlass dieser Forderung war eine Tiefpreisgarantie des Herstellers und da es das Produkt bei einem Konkurrenten günstiger zu erwerben gab, machte der Kunde dies geltend.
Auf die Forderung reagierte der Händler mit einer Ablehnung. Dieser begründete seine Entscheidung damit, dass der Widerruf nur darauf abziele, einen Preisnachlass zu erhalten und nicht dem eigentlichen Grundsatz entspreche, der darin bestehe, die Ware zu prüfen. Dadurch sei der Widerruf unzulässig.
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen. Laut Gesetz gilt der Grundsatz, dass Kunden bei einem Widerruf keinen Grund angeben muss, dementsprechend urteilte auch das Gericht. Durch das Urteil des BGHs muss der Händler die Ware nun zurücknehmen und den Preis erstatten.
Die Entscheidung ist eine gute für Online-Kunden, da der Grundsatz seine Gültigkeit behält und Kunden die Ware somit ohne jegliche Rechtfertigung zurückschicken können.
Das Gericht erwähnte jedoch auch, dass es Fälle gibt, in denen Widerruf nicht zulässig sei. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kunde das Produkt mit einer schädigenden Absicht zurückgeben möchte. Ein Beispiel dafür wäre das Vortäuschen eines Mangels am Produkt.
Das dies allerdings bei einem Preisvergleich nicht der Fall ist, findet die Ausnahmeregelung hier keine Anwendung.
Des Weiteren sollte das Urteil eine Signalwirkung an die Händler haben, die nun dazu angehalten sind, ihre Tiefpreisgarantie ernst zu nehmen.
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