Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.03.2011 die Auffassung des LG Bonn bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit von angeschriebenen Kunden der Deutschen Postbank AG als Beklagten gem. § 4 Nr. 1 OWiG nicht vorliegt.
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an zahlreiche ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, auf denen eine Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war.
Um diese Kreditkarte verwenden zu können, mussten die Kunden jedoch ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der Deutschen Postbank zusenden.
Im ersten Jahr sollte diese Kreditkarte kostenlos sein.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es läge hier eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens und eine unzumutbare Belästigung vor.
Der Bundesverband hat die Deutsche Postbank AG auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klage war nicht erfolgreich.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher die Funktionen von Kreditkarten kennen. Sie wüssten darüber hinaus aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandten Kreditkarten erst nach Rücksendung der Freischaltung eingesetzt werden können durch einen entgeltlichen Kreditkartenvertrag mit der Postbank.
Ebenfalls läge keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 OWiG durch die Zusendung der Kreditkarten vor.
Die Kunden könnten sich zwar veranlasst sehen die Kreditkarte zu entsorgen, um Missbrauch zu verhindern, dieser Aufwand rechtfertige jedoch keine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes.
Der nunmehr in Kraft getretene § 675 m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, welcher die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten.
Die Entscheidung würde daher heut zu Tage anders ausfallen.
Insofern Sie zum Wettbewerbsrecht oder zur Zulässigkeit von Werbeschreiben Rückfragen haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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