Bild: Valentyn Volkov / shutterstock.com
Laut EU-Recht ist es nicht zulässig, Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol mit Begriffen zu bewerben, die eine potenzielle Verbesserung des Gesundheitszustandes andeuten.
Nach den Regeln der sogenannten Health-Claims-Verordnung ist in der EU sehr vorsichtig mit Werbebegriffen wie „kalorienarm“ oder „reich an Vitaminen“ umzugehen.
Vor kurzem zog eine Brauerei namens Härle mit Sitz im Allgäu mit einem Verband aus Berlin vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Es ging um die Auslegung der Health-Claims-Verordnung in Bezug auf das Wort „bekömmlich“. Der Berliner Verband warf der Brauerei durch Werbung mit diesem Wort unlauteren Wettbewerb vor und bekam recht. Dieses Werbeversprechen ist weiterhin nicht zulässig.
Drei Biersorten wurden von Härle als „bekömmlich“ bezeichnet und so auf ihrer Homepage beworben. Dies sei seit 1902 der Fall.
Härle selbst sieht diesen Begriff als Bezeichnung für das suggerierte Wohlbefinden und bezeichnet den Begriff lediglich als Qualitätsaussage. Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht dies jedoch als gesundheitsbezogen an, was in Verwendung mit alkoholhaltigen Getränken laut EU-Recht nicht gestattet ist. Daher zog der VSW vor das Landgericht Ravensburg, welches dann die Werbung verboten hatte.
Die Richter in Stuttgart führten als Argument an, dass in den gängigen Wörterbüchern das Wort „bekömmlich“ unter anderem mit „zuträglich“ und „gesund“ gleichgesetzt wird. Gerade das Wort „zuträglich“ steht für eine langfristige positive Wirkung bei regelmäßigem Konsum. Dies suggeriert eine positive Wirkung auf den Gesundheitszustand und spielt die Folgen von Alkoholkonsum runter. Daher ist diese Werbung nach EU-Recht für alkoholische Getränke nicht zulässig.
Enttäuscht über das Urteil zeigte sich Brauereichef Härle. Wie es nun weitergeht, wisse er noch nicht. Ob er das Urteil des BGH anfechten möchte ließ er offen. Eine weitere Möglichkeit wäre das Erwirken einer Ausnahmegenehmigung bei der Europäischen Union. Diese Möglichkeit möchte Härle nun prüfen.
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