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Grundsätzlich müssen Mieter fristgerecht ihre Miete entrichten. Passiert das nicht, droht eine Kündigung. Wir klären auf, worauf Mieter achten müssen.
Sollte man mehr als zwei Monate in Rückstand mit der Miete sein, wird Ihr Vermieter Ihnen aller Voraussicht nach eine Kündigung zukommen lassen. Häufig ist es so, dass neben einer fristlosen noch eine ordentliche Kündigung mit entsprechender gesetzlicher Frist beigefügt wird. So geht der Vermieter „auf Nummer sicher“.
Bei Wirksamkeit der Kündigung hat der Vermieter einen Räumungsanspruch. Dieser geht auch nicht zwangsläufig unter, wenn man zwischenzeitlich die Rückstände beglichen hat. Das hat der Bundesgerichtshof im Februar dieses Jahres entschieden.
Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die nach Einstellung der Zahlung durch das Jobcenter die Mietkosten nicht mehr bedienen konnte. Folge war eine fristlose sowie ordentliche Kündigung. Daraufhin nahm das Jobcenter die Zahlungen an die Familie wieder auf und beglich darüber hinaus die restlichen Rückstände. Das Ganze erfolgte vor der Erhebung einer möglichen Räumungsklage durch den Vermieter. Wegen der so genannten „Schonfristregelung“ mussten sich die Richter im Endeffekt nur noch mit der ordentlichen Kündigung befassen.
Hier urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Familie in der Wohnung bleiben kann und folglich kein Räumungsanspruch des Vermieters bestehe. Schließlich wäre es unmittelbar nach der Kündigung zu Ausgleichszahlungen in Hinblick auf die Rückstände gekommen. Das heißt also, dass Mieter im Prinzip bis zwei Monate nach einer etwaigen Klageerhebung durch den Vermieter Zeit haben, Mietschulden zu begleichen und so eine fristlose Kündigung abzuwehren. Ausreichen kann auch die Verpflichtung einer öffentlichen Behörde zur Zahlung.
Dennoch hat der BGH festgestellt, dass kein Missbrauch vorliege, wenn der Vermieter an der ordentlichen Kündigung festhalte. Das gelte auch dann, wenn alle Schulden zurückgezahlt würden. In solchen Fällen muss dann eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen werden, ob eine ordentliche Kündigung Bestand hat. Dieses Mal hat der BGH zugunsten der Familie entschieden, weil diese vorher noch keine vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt hatte.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Kündigungen im Mietrecht haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen sowie aktuelle Rechtsnews finden Sie auch in unserer Rubrik oder auf unserem You-Tube-Kanal.
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