Bild: Saklakova/ shutterstock.com
Die gute Nachbarschaft wird jedes Jahr im Herbst auf die Probe gestellt. Wenn die ersten Blätter fallen, werfen sich Fragen auf wie: Wer ist dafür verantwortlich, das Laub zu beseitigen? Wer ist dazu verpflichtet, Blätter, die auf den Garten des Nachbarn fallen, wegzuräumen?
Und was kann ich tun, wenn der Laubbläser des Nachbarn zu laut ist? Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten!
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer für das Wegräumen von Laubfall zuständig. Mieter haben diese Verkehrssicherungspflicht lediglich dann, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Selbst dann sind Vermieter dazu angehalten zu überprüfen, ob der auch tatsächlich nachgegangen wird. Für öffentliche Gehwege liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit in der Regel bei der Gemeinde, es sei denn sie wurde an den Grundstückseigentümer übergeben.
Wer sich in der Hinsicht unsicher ist, ob er auch das Laub des Nachbarn wegzufegen hat, kann sich merken: Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück oder dem zuständigen Gehweg liegt die Verantwortung der Laubentsorgung beim Hauseigentümer oder Mieter. Allerdings können Sie den Anspruch auf Laubrente geltend machen. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Betrag, der vom Eigentümer der Bäume verlangt werden kann. Das Grundstück muss durch den Laubfall wesentlich beeinträchtigt werden. Ist der Laubfall derart unüblich, kann auch das Absägen von Ästen oder Fällen von Bäumen gefordert werden.
Das Zurückwerfen von störenden Blättern oder Obst stellt eine strafbare Handlung dar. Die Verursacher sind anschließend dazu verpflichtet, das herübergeworfene Laub selbst zu beseitigen oder Reinigungskosten zu übernehmen. Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass Nachbarn Laubfall, Nadeln und andere „Immissionen“ von Pflanzen ohne Entschädigung hinnehmen müssen.
Die Entladung des Laubs im Wald ist ebenfalls nicht zulässig. Ihnen droht in diesem Fall eine Bußgeldstrafe.
Auch die Restmülltonne dient nicht der Laubfallentsorgung. Wer keinen Platz im eigenen Garten, auf dem Kompost oder in der Biotonne findet, hat stattdessen die Möglichkeit, die Grünabfälle zum Wertstoffhof zu bringen.
Ob Sie den Laubbläser in Betrieb nehmen können, ist von der Tageszeit abhängig. Da die Geräte eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringen, wurde eine Bundesimmissionsschutzverordnung erlassen. In dieser ist festgeschrieben, dass er nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr genutzt werden darf. Besonders leise Laubbläser, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags auch zwischen 7 und 20 Uhr in Betrieb genommen werden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im folgenden Video.
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