Bild:IngridPrats/shutterstock.com
Weihnachten und Silvester sind bekannter Weise für die Feuerwehr sehr einsatzreiche Tage, aber auch für Versicherungen. Unachtsame Menschen kalkulieren die Risiken von Leuchtschmuck nicht mit ein oder lassen Kerzen brennen, wenn sie das Haus verlassen. Im Folgenden beantworten wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer die wichtigsten und für Sie bedeutendsten Fragen rundum die Feiertage.
Was Sie in Ihren eigenen vier Wänden machen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Sie können so viel schmücken wie Sie möchten. Zu beachten ist nur, dass Sie keine Fluchtwege versperren oder mit Weihnachtsbäumen zubauen. Die Wohnungstür oder die Fenster zu dekorieren ist ebenfalls jedem erlaubt; allerdings endet das Recht der freien Entfaltung an der Türschwelle. Flure oder gemeinschaftlich genutzte Räume dürfen nicht geschmückt werden. Sollten dort irgendwelche Kränze aufgestellt sein und jemand stolpert, haftet der, der sie aufgestellt hat. Das gleiche gilt für Lichterketten oder Kerzen, die aufgehängt oder hingestellt werden.
Dekoration an Balkonen oder Fassaden ist auch in der eigenen Verantwortung anzubringen. Sollte diese sich selbstständig machen und etwas beschädigen, haftet auch der, der diese angebracht hat. Wenn jemand die Dekoration am Balkon oder an der Fassade fahrlässig anbringt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, kann der Versicherungsschutz teilweise oder auch komplett entfallen.
Wenn bei einem Schaden durch einen Böller nachgewiesen werden kann, dass weder Vorsatz, also Wissen und Wollen im Hinblick auf die Konsequenzen der Tat, noch Fahrlässigkeit vorliegt, dann haftet die private Haftpflichtversicherung. Entsteht ein Schaden an fremden Kraftfahrzeugen, so haftet auch die private Haftpflichtversicherung. Entsteht hingegen ein Schaden am Haus und der Täter, der z.B. die Rakete gezündet hat, ist nicht zu ermitteln, so haftet die Wohngebäudeversicherung. Für Familien ist es sinnvoll, eine so genannte „Familienversicherungen“ abzuschließen. Entstehen Personenschäden oder Operations- und Krankenhauskosten, haftet auch die private Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung zahlt nur, wenn es zu Invalidität einer Person kommt.
Generell kann man sagen, wer durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit etwas beschädigt, haftet selbst. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte also darauf achten, alle Sicherheitshinweise zu beachten und umzusetzen. Aus diesem Grund gibt es auch bei Feuerwerk ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer unter 18 ist und einen Böller zündet, riskiert, dass der Versicherungsschutz entfällt. Vorsicht bei nicht legal gekauften Feuerwerkskörpern oder bei Feuerwerk und Böllern aus dem Ausland. Zunächst ist schon der Kauf nicht zugelassen und wird gemäß §40 SprenG mit einer Geldstrafe mit bis zu 50.000 Euro bestraft. Außerdem entfällt auch dabei der Versicherungsschutz.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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