Bild: Syda Productions/ shutterstock.com
Nicht immer erbt man viel Geld, Häuser und wertvollen Schmuck. So mancher Verstorbener hinterlässt mit dem Tod auch eine Menge Schulden. Bei fast sieben Millionen privat überschuldeten Menschen in Deutschland wird deutlich, dass mit dem Nachlass oft Verbindlichkeiten vererbt werden. Es stellt sich somit die Frage, was man unternehmen sollte, wenn das Erbe Schulden mit sich bringt. Kann ich das Erbe ausschlagen? Gibt es Alternativen?
Wer erbt, bekommt nicht nur das Vermögen, sondern gegebenenfalls auch Schulden. Der Erbe übernimmt die Rechtsposition des Verstorbenen und somit auch seine Verpflichtungen. Darunter fallen Zahlungen von Kosten für die Beerdigung, der Nachlassverwaltung oder Erbschaftssteuer. Verschaffen Sie sich als Erbe einen Überblick über das Vermögen, um das Erbe gegebenenfalls auszuschlagen. Das tun Sie indem Sie nach Kontoauszügen und Schriftverkehr des Verstorbenen suchen sowie in der Verwandtschaft nach dessen Lebensstil fragen.
Sie können das Erbe ausschlagen. Wenn das Erbe letztendlich in den Minusbereich geht, haben Sie die Möglichkeit zu verzichten. Aber Sie dürfen keine Bedingungen aufstellen, wie: „Ich schlage die Erbschaft nur aus, wenn sie überschuldet ist!“ Dies führt zur Unwirksamkeit und hat die Annahme der Erklärung zur Folge.
Die Frist von sechs Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Hinterbliebene von der Erbschaft erfährt, somit meistens mit dem Tod des Verstorbenen. Bei einem Verwandtschaftsverhältnis ist von der Kenntnis des Erbes auszugehen – dazu muss es in der Regel nicht offiziell bekannt gegeben werden. Nahe Verwandte können sich folglich nicht einfach darauf berufen, sie hätten die Frist verpasst, weil sie nicht wussten, dass sie Erben sind. Wichtig ist außerdem, dass im Falle eines Testaments oder Erbschaftsvertrags die Frist mit dessen Eröffnung beginnt.
Die Erklärung zum Ausschlagen des Erbes kann entweder von einem Notar oder vor dem Nachlassgericht im Wohnort des Erblassers oder Erben erklärt werden. Der Erbanspruch geht dann auf den nächsten Erben über.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, bekommen Sie grundsätzlich gar nichts. Damit dürfen Sie auch nichts aus der Wohnung des Verstorbenen mitnehmen, wie Kleidungsstücke oder Erinnerungsfotos.
Beachten Sie, dass Sie dennoch trotz des Ausschlagens des Erbes für die Bestattung aufkommen können. Diese Pflicht kommt der Person zu, die Erbe und zugleich unterhaltspflichtiger Angehöriger ist. Die Unterhaltspflicht besteht je nach dem für Eltern oder Kind.
Falls Sie vorschnell verzichtet haben, haben Sie die Möglichkeit, das Ausschlagen des Erbes innerhalb von sechs Wochen anzufechten. Voraussetzung ist ein guter Grund, wie Immobilien, die Ihnen vorher nicht bekannt waren.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie genug besitzen, um alle Schulden zu bezahlen, müssen Sie das Erbe nicht unbedingt direkt ausschlagen. Es gibt die Alternative der Nachlassverwaltung. Der dann eingesetzte Verwalter ordnet den gesamten Nachlass und zahlt die Gläubiger aus. Das Plus bekommen Sie ausgezahlt – das Minus müssen Sie aber nicht mit Ihrem Vermögen ausgleichen.
Wenn Sie dazu verpflichtet sind, das Erbe anzutreten, können Sie dennoch Ihr Vermögen im Wege eines Nachlassinsolvenzverfahrens sichern. Auf diese Weise haften Sie nicht mehr mit Ihrem Gesamtvermögen.
Lassen Sie sich vorher fachkundig beraten! Die Nachlassverwaltung sowie das Nachlassinsolvenzverfahren sind nicht kostenfrei. Es könnten aufgrund des aufwendigen Verfahrens Gerichtsgebühren anfallen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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