Bild: Beer5020/ shutterstock.com
Ein Fußball, der durch die Fensterscheibe des Nachbarhauses fliegt, eine antike Vase, die beim Fangen-spielen im Museum zerspringt oder ein Kratzer am Auto des Chefs, der vor ein paar Minuten noch nicht da war – das kann vorkommen. Kinder sind manchmal unvorsichtig und machen Fehler, die teuer werden können. Aber haften in jedem Fall die Eltern? Wann müssen die Kinder für ihre Fehler selbst gerade stehen?
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßenverkehr liegt die Haftungsgrenze sogar bei 10 Jahren.
Die Haftung von Jugendlichen zwischen 7 und 18 Jahren richtet sich nach ihrer Einsichtsfähigkeit. Es ist danach zu entscheiden, ob der Minderjährige nach seinem Alter und geistigen Entwicklung das Unrecht seines Verhaltens sowie seine Verantwortung für eigene Handlungen erkennen müsste.
Wenn der Minderjährige für seine Handlung zwar haftet, aber kein Geld hat, um den Schaden zu ersetzen, kann er grundsätzlich noch 30 Jahre lang ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet werden.
Eltern haften für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie stehen in der Pflicht ihren Nachwuchs zu betreuen und aufzupassen, dass er keinen Schaden anrichtet. Die Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des jeweiligen Kindes. Ob das gebotene Maß an Aufsicht eingehalten wurde, muss im Einzelfall geklärt werden.
Doch was ist das gebotene Maß an Aufsicht? Im Regelfall entsprechen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ein Kind unter vier Jahren so beaufsichtigen, dass sie jederzeit eingreifen können.
Laut BGH müssen Kinder ab vier Jahren nicht mehr durchgehend im Auge behalten werden. Dem Kind steht ein gewisser Freiraum zu um sich zu entfalten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Eltern alle 15 bis 30 Minuten nach ihm sehen.
Die Familienhaftpflichtversicherung greift, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Auf diese Weise ersparen Sie sich Ärger. Je nach Anbieter bezahlen Sie 65 bis 160 € im Jahr. Achten Sie darauf, dass im Vertrag steht, dass Ihre Kinder mitversichert sind und Personen- und Sachschäden auch bei Delikt-Unfähigkeit übernommen werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video von Rechtsanwalt Markus Mingers interessieren, das sich mit der Frage befasst, ob Eltern ihre Kinder an der Leine führen dürfen.
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