Bild: lakov Filmonov / shutterstock.com
Eltern haben gegenüber ihren Kindern eine Unterhaltspflicht. Aber um genau zu sein sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Somit müssten die Kinder den Eltern ebenfalls Unterhalt zahlen, wenn diese einmal nicht mehr genügend Geld haben, um ihre Existenz eigenständig abzusichern. Doch das gilt nicht in allen Fällen!
Generell gilt, dass wenn die eigenen Eltern nicht mehr für die Sicherung ihrer Existenz sorgen können, müssen eventuell die Kinder dafür aufkommen. Sobald man als Kind ein eigenes Nachkommen hat oder ein gewisses Vermögen, muss der Nachwuchs für die Eltern zahlen und zwar unabhängig vom Alter der Eltern oder der Kinder!
Doch es gibt auch Ausnahmen, in denen Kinder von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nicht nachkommen müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht zwar, dass Verwandte in erster Linie einander unterhaltspflichtig sind, doch wenn selbst die Eltern dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, sie die Unterhaltspflicht also „gröblich vernachlässigt“ haben, müssen Kinder diese Pflicht auch nicht erfüllen!
In Oldenburg gab es einen Fall, in dem eine Tochter ihrem Vater Unterhalt zahlen sollte. Dieser hat jedoch nach der Trennung von der Mutter sechs Jahre lang keinen Unterhalt gezahlt, obwohl der Mann in der Lage gewesen wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen! Hinzu kam noch, dass der Vater seiner alten Familie mitgeteilt hatte, dass er von dieser nichts mehr wissen wolle. Da sich der Kontaktabbruch als nachhaltig erwiesen hatte, kam das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg zu dem Urteil, dass die Tochter der Unterhaltspflicht nicht nachkommen müsse, da es „grob unbillig erscheint“ dem Vater den Seitens der Tochter Unterhalt zuzusprechen.
Natürlich entfällt die Unterhaltspflicht auch, wenn das Kind während der Erziehung Gewalt erfahren musste und dies auch nachweisbar ist. Außerdem muss das Kind seinen Eltern keinen Unterhalt zahlen, wenn dieses in eine Pflegefamilie abgeschoben wurde!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, unter 02461/8180 erreichbar.
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