Bild: Antonio Guillem / shutterstock.com
Wenn man seine Kollegen beleidigt, muss man mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das hat jetzt auch eine Frau aus Rheinland-Pfalz spüren müssen. Die Frau reichte gegen die fristlose Kündigung eine Klage ein. Ob der Kündigungsschutz der Krankenschwester wirklich verfallen ist, musste das Landesgericht entscheiden.
Die Kinderkrankenschwester schrieb an einem Abend eine betrunkene SMS an ihre Kollegin. Die Nachricht begann mit „Hi Arschloch“ und der beleidigenden Begrüßungen folgten weitere zahlreiche Beleidigungen und Unterstellungen. Als der Arbeitgeber von der SMS erfuhr, erhielt die Dame eine fristlose Kündigung mit Auslauffrist. Damit wollte sich die Krankenschwester aber nicht zufrieden geben und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.
Die mit dem Fall beauftragten Richter urteilten jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht befand nämlich, dass die massive Beleidigung anderer Arbeitskollegen gegen die Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis verstoßen. Durch die geäußerten Beleidigungen konnte der Klägerin grobe Ehrverletzung der Betroffenen vorgeworfen werden, weshalb der Kündigungsschutz verfalle und die fristlose Kündigung rechtens sei.
Hinzu kommt noch, dass durch den Ausmaß der Beleidigungen eine derart grobe Pflichtverletzung resultierte, wodurch das Zustellen einer vorherigen Abmahnung gegenüber der ehemalige Angestellte nicht unbedingt notwendig war, da die Klägerin auch bereits schon einschlägig abgemahnt wurde.
Auch wenn die Frau schon seit 1994 bei dem Arbeitgeber angestellt ist, habe die Klägerin durch ihre Beleidigungen das Arbeitsklima derart zerstört hat, dass auch die lange Betriebszugehörigkeit nicht ausreichend für die Krankenschwester sprechen könne. Der Arbeitgeber dulde derart schwerwiegende Beleidigungen nicht unter seinen Angestellten.
Sie sollten also äußerst vorsichtig damit sein, welche Nachrichten Sie Ihren Kollegen schicken. Denn wenn die Nachricht massive Beleidigungen enthält, die den Betriebsfrieden zerstören kann, könnten Sie dadurch Ihren Job verlieren!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461/8081 erreichbar.
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