Bild: Richard Bradford/ shutterstock.com
Ein dringender Termin und Ihre Einfahrt ist zugeparkt? Im Ärger will man direkt das Auto abschleppen lassen. Aber halt: es gibt ein paar rechtliche Vorschriften, die sie einhalten müssen. Ab wann darf man ein Auto abschleppen lassen? Was gibt es hierbei noch zu beachten? Die Antworten finden Sie im Folgenden!
Bevor Sie übereilt reagieren und das Auto abschleppen lassen, sollten Sie eine Wartezeit gewähren. Möglich ist, dass der Fahrer kurz das Auto abstellen musste, da kein Parkplatz mehr frei war – etwa um etwas beim Nachbar abzugeben. Warten Sie zunächst ab, ob dieser nicht gleich wiederkommt.
Ist dies nicht Fall, versuchen Sie den Fahrer anzurufen. Dies ist dann einfach, wenn es sich um den Lieferwagen einer Firma handelt. Eventuell hat der Fahrer auch eine Telefonnummer an der Windschutzscheibe hinterlassen.
Rufen Sie allerdings ohne eine gewisse Wartezeit den Abschleppdienst, müssen Sie sich unter Umständen einer Auseinandersetzung vor Gericht stellen.
Nach der Wartezeit wird die Frage aufgeworfen: Parkt der wagen auf privatem oder Öffentlichen Grund? Denn steht das Auto auf öffentlichem Grund, das heißt auf der Straße, könne Sie sich an die Polizei oder das Ordnungsamt wenden. Blockiert der Falschparker Ihre Ausfahrt, erledigen sie die Benachrichtigung des Abschleppdienstes. Die Behörde ordnet das Abschleppen allerdings nur in den Fällen an, in denen der Grundstücksbesitzer zu einem dringenden Termin muss und am Wegfahren gehindert wird. Ansonsten bleibt es bei einem Strafzettel.
Parkt der Wagen auf Ihrem Privatgrundstück, ist das nicht mehr die Angelegenheit der Polizei oder des Ordnungsamtes. In einem solchen Fall müssen Sie selber abwägen, ob Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Auto abschleppen lassen. Bedenken Sie aber, dass Sie die Kosten zunächst selber tragen müssen. Das Geld müssen Sie sich, eventuell vor Gericht, vom Fahrer zurück erstreiten.
Bevor Sie das Auto abschleppen lassen, sollten Sie Fotos machen, um Beweise zu sichern. Fotografieren Sie den Wagen, wie er in Ihrer Einfahrt steht, sowie, wenn vorhanden, einzelne Schrammen, um anschließend nachweisen zu können, dass diese nicht erst durch das Abschleppen verursacht wurden. Informieren Sie ebenfalls die Polizei, dass der Wagen abgeschleppt wurde. Diese kann auf Nachfrage des Halters angeben, was mit dem Auto geschehen ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.