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Vor der Hochzeit will normalerweise niemand über ein mögliches Ende der Ehe und die damit verbundenen finanziellen Problematiken nachdenken. Das Thema Ehevertrag zur Behandlung von Geld, Güterstand und Schulden ist dann meist ein rotes Tuch. Allerdings könnte sich das für beide Ehepartner lohnen! Es gibt unterschiedliche Vereinbarungen, die sich nach der jeweiligen Lebensplanung richten. Im Folgenden erfahren Sie alles zur Zugewinngemeinschaft sowie die zentralen Unterschiede der Gütergemeinschaft und -trennung.
Als gesetzlicher Normalfall behält bei der Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner den Anteil des Vermögens, den er während der Ehe erwirtschaftet oder bereits zu Anfang eingebracht hat. Erzielt ein Partner einen größeren wirtschaftlichen Gewinn als der andere, kommt es bei einer Scheidung zum Zugewinnausgleich. Die Hälfte dieser Differenz ist an den Partner auszuzahlen, der schlechter gestellt ist. Beim Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn.
Eine Gütertrennung ist dann die richtige Entscheidung, wenn beide Ehepartner ihr Vermögen von Anfang an trennen wollen. Somit ist jeder Eigentümer seines Vermögens, ohne Anspruch auf Anteile des anderen erheben zu können.
Das Prinzip der Gütertrennung lohnt sich bei älteren Ehepaaren, die bereits einzeln und jeder für sich gesorgt hat. Somit können die Erben gegebenenfalls alles erhalten.
Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft bringt die Gütertrennung allerdings einen entscheidenden Nachteil mit sich: stirbt ein Ehepartner muss der Hinterbliebene seinen Anteil am Nachlass voll versteuern.
Sie sollten sich allerdings nicht aus Haftungsgründen für eine Gütertrennung entscheiden! Der eine Partner haftet nur für Schulden des anderen, wenn beispielsweise eine Bürgschaft übernommen oder ein Darlehensvertrag unterschrieben wurde – ob in diesen Fällen das Paar vermählt ist oder nicht, ist ohne Belang. Grundsätzlich wird eine Haftung sowohl bei der Gütertrennung, als auch in der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen.
Im Ehevertrag lässt sich die Vereinbarung einer Zugewinnschaft allerdings zu einer „Gütertrennung nach Maß“ abwandeln. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Regelung. Es kann festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehepartners die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll und im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Des Weiteren lässt sich im Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht beim Zugewinnausgleich miteinberechnet werden.
Eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist auch in der Ehe-Konstellation von Vorteil, bei der ein Ehepartner als Alleinverdiener das Geld einholt und der andere, meist die Ehefrau, zuhause bleibt und sich um Kinder sowie Haushalt kümmert. Im Falle einer solchen Aufgabenverteilung soll ein Vermögensausgleich geschaffen werden, damit der eine Partner, der keine Möglichkeit zur Vermögensvermehrung hatte, mitberücksichtigt wird.
Diese vertragliche Vereinbarung ist besonders bei Familien mit Kindern von Vorteil. Für wen sich die Zugewinngemeinschaft ebenfalls lohnen würde sind Doppelverdiener mit gleichem Einkommen ohne Kinder, Patchwork-Familien, Eheleute in zweiter oder dritter Ehe, Partner unterschiedlicher Nationalitäten und Paare, bei denen einer sehr viel mehr Vermögen in die Ehe mitbringt.
Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um die wohl romantischste, dennoch eher veraltete und kaum noch praktizierte ehevertragliche Regelung. Hierbei verschmilzt das mitgebrachte sowie neu erwirtschaftete Vermögen beider Ehepartner zu einem Gemeinschaftlichen. Dies ist ein Fall der gemeinsamen Haftung für Schulden.
Grundsätzlich legt das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen zum Güterstand fest.
Wenn Sie sich aber dazu entschließen, als Paar einen Ehevertrag zu aufzustellen, sollten Sie unbedingt auf offene und ehrliche Weise klären, welche Reglung Ihnen am meisten zuspricht und eine Vermögensaufstellung vornehmen. Wenden Sie sich hierfür an einen Experten! Eine ungerechte und den einen Partner stark benachteiligende Regelung ist meist sittenwidrig und folglich unwirksam.
Ein Ehevertrag heißt nicht unbedingt, dass der weniger vermögende Partner schlechter gestellt oder benachteiligt sein muss. Hat bei einer Scheidung der benachteiligte Ehepartner Abstriche beim Zugewinnausgleich hinzunehmen, wird dies durch mehr Unterhalt wettgemacht.
Bei Eingehen einer Ehe sollten immer gegenseitige Zuneigung, Liebe und Respekt im Vordergrund stehen – und keine Steuergründe oder wirtschaftliche Vorteile.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Nähere Erläuterungen zur Zugewinngemeinschaft finden Sie im folgenden Video.
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