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16.06.2016
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16.06.2016

Wenn der Vermieter zweimal klingelt… Dürfen Mieter die Besichtigung des Eigentümers ablehnen?

16.06.2016

Bild: scyther5 / shutterstock.com
Klingelt es beim Mieter und der Vermieter kündigt sich an, ahnen viele Schlimmes. Allerdings ist es gar nicht so einfach den Besuch vom Eigentümer zu verwehren — wir klären, wann der Vermieter hereingelassen werden muss.

AG München entscheidet — Vermieter hat Recht auf Einlass

Vermieter bzw. Eigentümer von Immobilien haben ein Recht darauf ihre vermietete Wohnung zu begutachten, d.h. ihnen darf der Einlass auch nicht verweigert werden. Unter zwei Bedingungen müssen Mieter ihre Vermieter in die Wohnung lassen:

  1. Es gibt Grund zur Sorge: Ein Schaden droht und es gibt ernste Punkte, die auf einen Wohnungsschaden hinweisen, muss dem Vermieter Zutritt gewährt werden!
  2. Die Zeit ist abgelaufen: Fünf Jahre sind vergangen, dann hat der Vermieter ebenso das Recht seine Wohnung zu begutachten!

Der zugrundeliegende Fall behandelte die Auseinandersetzung einer Vermieterin mit ihrem Mieter: Laut Hausverwaltung traten aus einer vermieteten Wohnung unangenehme Gerüche — in Sorge es könnte Schimmel oder schlimmeres sein, stand für die Vermieterin eine Besichtigung auf dem Plan.
Unangenehme Gerüche bestritt der Mieter jedoch und war für einen Besichtigungstermin nicht bereit, worauf hin ihn eine Klage ereilte!

Vermieterbesuch als Mieterschreck — Besichtigungsrecht laut Gericht

Nach Eingang der Klage und samt richterlichem Bescheid wurde der Vermieterin Recht gegeben und der Mieter im Gegenzug dazu verpflichtet einen Besichtigungstermin zu ermöglichen — das unter Berücksichtigung einer Vorankündigung von 5 Werktagen.
Die Vermieterin kam so zu ihrem Besichtigungsrecht, da laut Gericht die Gefahr bestand, dass sich durch muffig-unangenehmen Geruch Schimmel oder andere nachhaltige Schäden an der Bausubstanz ankündigte.
Darüber hinaus vergingen seit der letzten Wohnungsbesichtigung mehr als fünf Jahre, sodass es per se ein Recht bestehe, dass der Vermieterin ein Blick und Gang durch die vermietete Wohnung zustehe. Fünf Jahre sind der Zeitraum, der mögliche Schönheitsreparaturen veranschlagen lässt oder Abnutzungen einer Immobilie denkbar sind.
 
Sie sind Vermieter und haben Ärger mit Ihrem Mieter oder umgekehrt? Dann sollten Sie nicht zögern uns als Profis im Mietrecht zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit unserem mietrechtlichen Fachwissen gerne zur Seite — und vertreten Sie wenn nötig auch im Ernstfall vor Gericht. Schreiben Sie uns unter info@mingers-kreuzer.de oder rufen Sie uns einfach an: 02461 / 8081. Wir beraten Sie gerne!
Mietrechtsfragen und -Mythen klären wir für Sie auch auf YouTube — Kanzlei Mingers & Kreuzer!

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