Bild: Monkey Business Images / shutterstock.com
Die Weihnachtsfeier des Betriebs kann einerseits das Gemeinschaftsgefühl stärken, andererseits besteht durch Fehlverhalten die Möglichkeit, einen schlechten Eindruck zu hinterlassen. Doch wie sieht es rechtlich aus? Worauf muss ich achten?
Nein! Natürlich könnte es hierbei zu peinlichen Situationen kommen, die insbesondere am berühmten „Tag danach“ unangenehm werden, allerdings existiert kein Gesetz, welches einen übermäßigen Konsum verbietet.
Durch den Konsum von Alkohol lässt sich so manche Hemmschwelle überwinden. Eine folgende peinliche Situation sollte in der Regel verschmerzbar sein. Anders sieht es jedoch bei Fehltritten aus, die sich einer sexuellen Belästigung oder Beleidigung zuordnen lassen. Hier droht Arbeitnehmern eine Abmahnung oder in schwerwiegenden Fällen sogar die Kündigung.
Grundsätzlich darf ein bereits gekündigter Arbeitnehmer ein der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, vorausgesetzt diese findet innerhalb der Kündigungsfrist statt. Gleiches gilt aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes übrigens auch für freigestellte Mitarbeiter. Ausnahme: Wurde eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, da eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, wäre eine Ausschluss denkbar.
Prinzipiell ist eine Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung, insbesondere, wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Weigern Sie sich allerdings während den regulären Zeiten teilzunehmen, müssen Sie als Ersatz die gewöhnliche Arbeit im Büro verrichten.
Wenn der Arbeitgeber die ausgelassene Stimmung teilen möchte, muss er darauf achten, dass nur Personen abgelichtet werden, die dem auch zustimmen. Liegt keine Einwilligung vor, darf das Bild auch nicht zu diesen Zwecken verwendet werden.
Allgemein lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer für die Dauer der Weihnachtsfeier versichert sind. Ist diese beendet, endet auch der Versicherungsschutz. Bleiben einzelne Mitarbeiter zurück oder besuchen nach der Veranstaltung eine weitere Lokalität, greift die Versicherung nicht mehr.
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