Besonders in der Großstadt ist das Phänomen langer Bauarbeiten in der Nähe der eigenen Mietwohnung bekannt. Sollte man hiervon betroffen sein, ist die damit verbundene Belastung teilweise erdrückend. Ansprüche erwachsen in der Regel immer dann, wenn der Vermieter selbst Arbeiten an der Wohnung oder dem Mietobjekt als solches vornimmt. Nicht immer ganz eindeutig ist die Rechtslage aber bei Bauarbeiten Dritter. Aus diesem Grund möchten wir Ihre Rechte bezüglich Streitigkeiten wie Lärmbelästigung nachfolgend erläutern.
Zunächst müssen Sie herausfinden, was die Quelle der Lärmbelästigung ist. Wie bereits erwähnt, kann eine Geltendmachung von Ansprüchen nicht einfach ohne weiteres erfolgen, soweit es sich um eine Störung Dritter handelt. Grund dafür ist die so genannte Baulückenrechtsprechung. Danach sind Mietminderungen ausgeschlossen, wenn der Mieter bei Einzug Kenntnis davon hatte, dass in der Nachbarschaft mit Baumaßnahmen zu rechnen war. Es kommt also entscheidend auf eine Vorhersehbarkeit für den Mieter an. Dabei wird aber eine weite Auslegung herangezogen, so dass im Ergebnis gerade im innerstädtischen Bereich und bei Baulücken mit entsprechenden Tätigkeiten gerechnet werden muss. Das Gericht muss sich umfassend mit dem Vortrag des Mieters befassen und insbesondere mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung sollte von einer eigenmächtigen Mietminderung abgesehen werden. Nicht selten kann ein solches Verhalten zu einer Kündigung des Vermieters wegen Verzuges der Zahlung führen. Deshalb sollte man aus unserer Sicht die Miete erst einmal unter Vorbehalt leisten und dann anteilig vom Vermieter zurückverlangen.
Empfehlen können wir darüber hinaus schon bei Beginn der Lärmbelästigungen ein Tagebuch zu führen. Oftmals machen Mieter hiervon erst Gebrauch, wenn die Störungen zu einer nicht mehr erträglichen Lage führen. Schließlich sollten zur Sicherung der eigenen Ansprüche gegen den Vermieter etwaige Mängel unverzüglich dem Vermieter angezeigt werden.
Im Rahmen von Lärmbelästigungen durch Nachbarn bedarf es nach den gesetzlichen Grundlagen immer einer Erheblichkeit. Dabei muss immer eine einzelfallbezogene Betrachtung vorgenommen werden, wann die entsprechende Schwelle überschritten ist. Nach allgemeinen Faktoren und Grundsätzen kann aber zum Beispiel das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen maßgebend sein. Eine Überschreitung der besagten Schwelle wird aber erst dann angenommen werden können, wenn die Störung unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme auf andere Mietparteien nicht mehr als hinnehmbar erscheint. Entscheidend sind hier Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Störung.
Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten jeder Wohnung können die Entscheidungen der Gerichte von Fall zu Fall stark variieren. Sollten Sie also von einer Lärmbelästigung betroffen sein, kann anwaltlicher Rat hilfreich sein. In einer kostenlosen Erstberatung steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer daher gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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