Bild: Frederic Legrand – COMEO / shutterstock.com
Insbesondere bei einem Skiurlaub ist man stets auf gutes Wetter angewiesen. Doch was tun, wenn das Wetter die geplante Reise verhindert? Welche Rechte habe ich?
Grundsätzlich haben Pauschalreisende in diesen Fällen gute Karten. Falls aufgrund sogenannter „unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände“ die Unterkunft nicht erreicht werden kann, ist ein kostenfreier Rücktritt vor Beginn des Urlaubs möglich, wodurch der eigentliche Reisepreis nicht gezahlt werden muss. Darüber hinaus können bereits getätigte Anzahlungen zurückverlangt werden. „Unvermeidbare außergewöhnliche Umständen“ liegen vor, wenn die Durchführung der Reise nicht möglich ist und dies durch keine der beiden Parteien hätte verhindert werden können.
Individualreisende besitzen das Recht auf einen kostenfreien Rücktritt unter Umständen nicht. Die Ansprüche richten sich hier nach dem Recht des Landes, in dem die Unterkunft gebucht wurde. In Deutschland dürfen Betroffene jedoch auf eine solche Möglichkeit hoffen, da in diesen Fällen die Geschäftsgrundlage entfällt, weshalb es in der Regel zu einer Vertragsauflösung kommt und die Unterkunft nicht bezahlt werden muss.
Da Pauschalreisen im Gegensatz zu Individualreisen in der Regel auch eine Rückbeförderung enthalten, muss der Veranstalter hier für die Kosten von bis zu drei Nächten aufkommen, vorausgesetzt es liegen unvermeidbar außergewöhnliche Umstände vor. Bei Personen, die medizinische Betreuung benötigen, schwanger sind oder minderjährig alleine reisen, muss der Veranstalter auch weitere Übernachtung übernehmen. Für Individualreisende gilt dies jedoch nicht.
Tipp: In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich informieren und besprechen, ob die versäumte Zeit mit den Urlaubstagen oder den offenen Überstunden verrechnet wird.
Übrigens: Wenn Sie aufgrund der Witterungsbedingungen bestimmte Angebote nicht in Anspruch nehmen konnten, müssen Sie dafür auch nicht aufkommen!
Ist der gesamte Flughafen aufgrund von Eis oder Schneefall nicht betriebsfähig, liegen auch hier außergewöhnliche Umstände vor. Dadurch ist die Fluggesellschaft zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet. Eine Erstattung des Kaufpreises und eine Ersatzbeförderung stehen Betroffenen dennoch zu. Kann lediglich das einzelne Flugzeug nicht starten, da die Airline dies nicht rechtzeitig enteist hat, besitzen Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung, sowie ggf. auf eine Schadensersatzzahlung.
Übrigens: Kommt es zu einem Zugausfall, können Reisende auf einen anderen Zug ausweichen, selbst falls ein zuggebundenes Ticket gebucht wurde!
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]