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Weitere Niederlagen der Bausparbranche

21.11.2017

Bild:Number1411/shutterstock.com
Die Position des BGH (Bundesgerichtshof) ist deutlich: Die Kündigung gewisser Bausparverträge sind rechtlich erlaubt. Doch jetzt gibt es erneut Streit über einen neuen Weg zur Kündigung.
Im gerichtlichen Streit zwischen den Bausparkassen und den Verbraucherschützern sieht es nach einem weiteren Sieg für die Verbraucherschützer aus. Vor dem Stuttgarter Landgericht ging es um eine Klausel in Bausparverträgen, die der Landesbausparkasse (LBS) erlaubt hätte ab dem Jahre 2020 dutzenden Verbrauchern den Bausparvertrag zu kündigen. Zum Ende der bisher letzten Verhandlung deutete der Richter an, man habe gewisse bedenken wegen die Klausel.
Schon im September hat eine anderer Gesellschaft, nämlich die Badenia, eine Niederlage einstecken müssen. Es ging um eine Klausel, die ihr erlaubt hätte Verträge zu kündigen, sofern 15 Jahre nach Vertragsbeginn kein Darlehn abgerufen worden wäre. Die LBS hat auch diese Regelung in ihren Verträgen, allerdings erst seit dem Jahr 2005, somit wäre eine solche Kündigung erstmalig 2020 zu befürchten.
Problematisch wird die Frage, ob auch die LBS ihren Kunden nach 15 Jahren kündigen darf. Normalerweise wird ein Bausparvertrag nach zehneinhalb Jahren zuteilungsreif, demnach hätte der Kunde noch viereinhalb Jahre Zeit den Bausparvertrag anzubrechen, wenn dies nicht geschieht würde der Anspruch wegfallen. Aus Sicht der LBS völlig legitim.

Es trifft die Armen

Problematisch wird es auch für die Kunden, die zu wenig Geld einzahlen. Durch zu niedrige Einzahlungen wird erst später ein gewisses Kapital erreicht und die Zuteilungsreife wird demnach auch erst später erreicht. Vor allem diese Kunden würden der 15 Jahre Klausel zum Opfer fallen, sprich die nicht so wohlhabenden Kunden.
Die LBS betont zwar, dass solche Verträge nur im Einzelfall abgeschlossen wurden, aber abstreiten tut sie es nicht.
Bisher wurde noch keinem Bausparer aufgrund der 15 Jahre Klausel gekündigt, weil die LBS diese Klausel auch erst seit 2005 in ihren Verträgen drin hat. Die ersten Kündigungen erfolgen vermutlich erst ab 2020.
Bei weitere Fragen zum Thema Versicherungsrecht wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.

 

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