Bild: Igor Aleks / shutterstock.com
Heiligabend naht und in fast jeder Firma und jedem Betrieb ist es zu dieser Zeit üblich eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter auszurichten. Ob man dies als nettes Beisammensein oder doch eher als moralische Verpflichtung ansieht, ist natürlich jedem subjektiv überlassen. Doch selbst bei solchen harmlosen Veranstaltungen gibt es rechtliche Fragen, über die man sich im besten Fall im Vorhinein informiert hat. Alle wichtigsten Informationen über das Event Weihnachtsfeier haben wir für Sie zusammengefasst.
Generell gilt: Es muss geklärt werden, welche Leistung der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag schuldet. Eine Teilnahme an der Weihnachtsfeier sollte im Regelfall keine vertraglich festgelegte Leistung sein, sodass eine Pflicht zur Teilnahme wohl kaum besteht.
Genau aus diesem Grund ist es dem Arbeitnehmer jedoch auch nicht gestattet, sich die auf der Weihnachtsfeier verbrachte Zeit etwa als Überstunden abzurechnen.
In manchen Fällen fällt die Weihnachtsfeierei jedoch in die normale Arbeitszeit. Doch auch in diesem Fall ist man nicht dazu verpflichtet, an dieser teilzunehmen. Die Verpflichtung in diesem Fall dann weiterhin seiner Arbeit nachzugehen, besteht dann trotzdem. Gestaltet sich dies jedoch aufgrund der Weihnachtsfeier als unmöglich, darf der Arbeitgeber weder eine Kürzung des Lohns vornehmen, noch Urlaubstage abziehen.
Da, wie bereits oben geklärt, die Teilnahme an der Weihnachtsfeier freiwillig ist, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet für Kosten der Kinderbetreuung aufzukommen. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier und das damit verbundene benötigte Babysitting ist eine Entscheidung der Eltern.
Ein Gläschen Sekt, eine Flasche Bier oder ein paar Schnäpse: Auf Weihnachtsfeiern ist der Genuss von Alkohol oftmals eine Selbstverständlichkeit. Jedoch sollte man nicht allzu tief ins Glas schauen, denn auch auf einer Weihnachtsfeier kann Fehlverhalten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
Ein erheblicher Verstoß gegen sozial adäquates Verhalten kann eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine Kündigung zur Folge haben. Hierbei ist das Fehlverhalten nach seiner Schwere zu beurteilen. Ein erheblicher Verstoß liegt zum Beispiel dann vor, wenn Kollegen beleidigt oder sexuell bedrängt werden.
Als Arbeitnehmer ist man auf der Weihnachtsfeier, dann gesetzlich unfallversichert, sofern es sich bei der Feier um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber gefördert und gebilligt wird oder dieser sich zum Beispiel maßgeblich an der Organisation beteiligt. Als weiteres Kriterium gilt die Teilnahme des Arbeitgebers oder eines Vertreters. Ist dieser plötzlich verhindert, muss er zumindest das feste Vorhaben gehabt haben. Auch ist es wichtig, dass alle Betriebsangehörigen Zugang zu der Feier haben und nicht nur Auserwählte. Bei größeren Betrieben bezieht sich dies auf alle Mitarbeiter/innen einer Abteilung. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Da den Mitarbeitern meistens Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen gezahlt werden, sind Geschenke eher die Seltenheit. Möchte der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeiter trotzdem eine weitere Freude machen, steht ihm das frei. Die Entscheidung, wer ein Präsent erhält, liegt in seiner Macht und ein Anspruch auf Gleichberechtigung besteht laut einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln nicht.
Im Regelfall kann der Arbeitgeber die durch eine Weihnachtsfeier entstandenen Kosten steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Dafür gelten jedoch ein paar Regeln: Alle Mitarbeiter müssen zur Veranstaltung eingeladen werden (tatsächliche Teilnahme aller ist dabei nicht von Belang) und es darf maximal die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein. Zusätzlich dazu gibt es eine Freigrenze von 110 Euro pro Person (Achtung: Bruttobetrag!), die nach Abzug der Umsatzsteuer noch 92,44 Euro pro Person beträgt.
Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer sollten sich dieser Punkte bewusst sein. Ist dies der Fall, können alle Parteien die Weihnachtsfeier genießen und somit zu einem guten Betriebsklima beitragen. Einer gelungenen Veranstaltung steht dann nichts mehr im Wege.
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