Die vorherigen Beschlüsse von Bund und Ländern haben in vielen Menschen die Hoffnung auf ein „normales“ Weihnachten aufkommen lassen. Doch gilt ein Weihnachtsfest tatsächlich als „gerettet“, wenn doch weiterhin eine Pandemie herrscht? ‚Nein‘ lautet offenbar die neue Einstellung der Politik. Konkret heißt das: Es winken keine Lockerungen der bisherigen Maßnahmen – sie werden hingegen verschärft.
Die Geschäfte schließen, ebenso weitestgehend die Schulen. Die Kontaktbeschränkungen sind verschärft, es gilt ein striktes Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, Weihnachtsfeiern sollen nur im engsten Familienkreis stattfinden, Ähnliches gilt für den Jahreswechsel. Noch Anfang November war das Ziel, genau diesen harten Lockdown mit Hilfe eines Lockdown Light zu verhindern – doch die Zahlen sind wider Erwarten nicht gesunken.
Das aktuelle Infektionsgeschehen ruft nun also intensivere Maßnahmen hervor. So stützen sich die neuen Regelungen auf die weiterhin derzeit nahezu exponentiell steigende Anzahl der infizierten Personen, den ebenso steigenden Anteil der an Covid-19 erkrankten Personen auf den Intensivstationen sowie die steigenden Sterbezahlen. Bund und Länder haben daher am vergangenen Wochenende (13.12.) weitere Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, ähnlich wie auch der Lockdown im Frühjahr die Infektionskurve deutlich abflachen konnte.
Die neu beschlossenen Maßnahmen fußen auf dem erst kürzlich reformierten Infektionsschutzgesetz. Ziel der Reform war es, durch den neuen § 28 a IfSG eine klarere Rechtsgrundlage zu schaffen.
Dieser stellt an den Anfang jedes neuen Beschlusses zur Einschränkung des öffentlichen Lebens die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag.
Dies bringt die wesentliche Veränderung mit sich, dass jegliche freiheitsbeschränkende Anordnungen auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt sind.
Betroffen von den neuen Maßnahmen ist insbesondere der Einzelhandel, der ab Mittwoch (16.12.) flächendeckend schließen muss, zunächst bis zum 10. Januar. Gleiches gilt weiterhin für Kultureinrichtungen, Gastronomie und Hotellerie. Geöffnet bleiben die lebensnotwendigen Bereiche wie der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteläden, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten.
Hingegen ebenfalls schließen müssen Friseur- und Kosmetiksalons. Allein medizinisch notwendige Bereiche bleiben geöffnet, wie Physiotherapie oder medizinisch verordnete Fußpflege. Genaueres definieren die Länder in spezifischen Verordnungen, denn aufgrund der regional unterschiedlichen Lage ist es den Ländern und Kommunen weiterhin möglich, Schutzmaßnahmen zu ver- oder entschärfen.
Große Feiern wird es weder zu Weihnachten noch zu Silvester in diesem Jahr geben dürfen. Allgemein dürfen sich bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, dabei werden Kinder unter 14 Jahren jedoch nicht dazugezählt. Allein zwischen dem 24. Und 26. Dezember dürfen bis zu vier weitere Personen zum eigenen Hausstand hinzukommen. Diese Ausnahme gilt für die Kernfamilie, das heißt für Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige). Auch hier ist vorgesehen, dass die Länder Anpassungen je nach regionaler Infektionslage treffen können.
Inwiefern sich die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrollieren lässt, ist noch nicht eindeutig. Bund und Länder bitten eindringlich darum, sich im privaten Raum an diese Regelungen zu halten, allgemeine Kontrollen werde es aber zumeist nicht geben. Verstöße, die der Polizei beispielsweise durch Nachbarn angezeigt werden, können jedoch gezielt kontrolliert und sanktioniert werden.
Sanktioniert werden Verstöße allgemein durch Bußgelder. Im öffentlichen Raum gestaltet sich die Kontrolle dabei einfacher als im privaten Bereich. So gelten hier ebenfalls Kontaktbeschränkungen, es dürfen maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zusammentreffen. Allerdings unterscheidet sich die Höhe der Bußgelder maßgeblich in den Bundesländern. In NRW kostet ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung 250 Euro.
Weiterhin gilt an vielen Orten eine Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung. Diese gilt einerseits in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, sowie andererseits in Fußgängerzonen oder anderen belebten Plätzen. Der Verstoß gegen die Maskenpflicht wird mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet. Bei einem Maskenverstoß im öffentlichen Personenverkehr erhöht sich das drohende Bußgeld in NRW auf 150 Euro.
Für die Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung wird in NRW ein Bußgeld von 500 Euro verhängt.
Bis auf Ausnahmen verlagern die meisten Schulen schon ab Mittwoch (16.12.) den Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Hause. Die Präsenzpflicht gilt damit nicht mehr, die Ferien beginnen in Fällen, in denen das Lehrpersonal keine Aufgaben mehr vergibt oder keine Prüfungen anstehen, schon früher. Durch den Distanzunterricht sollen weitere Kontakte vermieden werden können.
Außerdem wird die Forderung laut, dass auch Kita-Kinder möglichst Zuhause bleiben sollten. Eltern, für die dies ein Betreuungsproblem mit sich bringt, sollen bezahlten Urlaub nehmen können beziehungsweise die Möglichkeiten einer Notfallbetreuung nutzen können. Des Weiteren sind Arbeitgeber dazu angehalten, großzügige Lösungen für Home-Office bereitzustellen oder generell Betriebsferien zu machen.
Ob und inwiefern zu Weihnachten Gottesdienste stattfinden, liegt in der Entscheidungsmacht der Kirchgemeinden selbst. Gemeindegesang ist dabei bereits in verschiedenen Bundesländern verboten, ferner gilt zudem eine Maskenpflicht sowie die Einhaltung des Mindestabstands. Möglich wäre, dass Gemeinden nur nach vorheriger Anmeldung den Einlass zur Christvesper gestatten.
Zwar gilt zu Silvester zunächst kein Böllerverbot, jedoch ein Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern in Geschäften. Inwiefern auch der Onlinehandel von diesem Verbot betroffen sein wird, ist derzeit noch offen.
Um Menschenansammlungen zu vermeiden, sind Kommunen dazu angehalten, bestimmte Straßen und Plätze in der Neujahrsnacht zu sperren. Außerdem herrscht ein An- und Versammlungsverbot.
Weiterhin besteht die Regelung, dass sich nur bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten im öffentlichen Raum gemeinsam aufhalten dürfen.
Auf Reisen im In- oder Ausland sollte möglichst verzichtet werden, appellieren die Ministerpräsidenten sowie die Kanzlerin. Dies gilt ebenfalls vorerst bis zum 10. Januar. Außerdem erinnert die Politik an die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung sowie eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von zehn Tagen. Selbst durch ein negatives Testergebnis kann die Quarantäne erst am fünften Tag aufgehoben werden.
Die Gastronomie bleibt zwar geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf ist jedoch gestattet. Wenn der Umsatz eines Unternehmens aufgrund der Corona-Maßnahmen unterhalb einer bestimmten Schwelle fällt, greift die sogenannte Überbrückungshilfe III. Diese Wirtschaftshilfe verspricht den vom Lockdown betroffenen Unternehmen und Einrichtungen Zuschüsse zu deren Fixkosten.
Weiterhin können Unternehmen durch Sonderabschreibungen eine Steuerminderung bewirken, wenn sie von finanziellen Verlusten aufgrund nicht verkaufter Ware betroffen sind. Bestehen bleiben die Möglichkeiten der Kurzarbeit sowie die Kreditprogramme der Staatsbank KfW.
Bis zum 10. Januar sind die aktuell beschlossenen Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie gültig. Am 5. Januar setzen sich schließlich Bund und Länder erneut auseinander, um über nötige Maßnahmen zu beschließen.
Allgemeines Ziel ist es, das Infektionsgeschehen auf einen Inzidenzwert unter 50 Ansteckungen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen zu bringen.
Angekündigt ist außerdem, dass noch in diesem Jahr die ersten Impfungen stattfinden können.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.