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Wenn es um Weihnachten geht, ist auch immer von Geschenken die Rede. Doch nicht nur beim Kauf, sondern auch beim Umtausch gibt es einiges zu beachten. Was Sie wissen müssen, nun bei uns!
Auch wenn immer noch zahlreiche Personen der Meinung sind, existiert kein allgemeines Umtauschrecht für Waren, die im Einzelhandel erworben wurden. Grundsätzlich liegt eine Rücknahme der Ware immer in der Kulanz des Händlers. In der Regel sollte es allerdings zu keinen Problemen kommen, da der Verkäufer den Kunden natürlich halten möchte.
Wenn ein Unternehmen jedoch mit der beliebten „zwei Wochen Geld-zurück-Garantie“ wirbt, muss es die Waren auch in der Zeitspanne zurücknehmen. Die zwei Wochen würden in diesem Fall an dem Tag anbrechen, an dem der Kauf getätigt wurde. Ob daraufhin ein Gutschein ausgestellt wird oder der Kaufpreis erstatten wird, darf der Händler entscheiden. Zudem ist oftmals die originale Verpackung oder der entsprechende Beleg von Nöten.
Beim Online- und Versandhandel sieht die Sachlage etwas anders aus. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass ein Kunde eine Widerrufsfrist von 14 Tagen besitzt. Das heißt, dass ein Kunde 14 Tage Zeit hat, die Produkte zurückzugeben, falls diese nicht wie erwartet oder gewünscht geliefert wurden. Allerdings muss die Rücksendung mit einer eindeutigen Begründung versehen sein, welche allerdings nicht besonders ausführlich sein muss.
Aufgepasst! Zu der genannten Frist zählen auch Feier- und Sonntage, wenn der finale Tag jedoch auf einen dieser Art fällt, darf die Ware auch am folgenden Werktag zurückgeben werden.
Falls ein Artikel als mangelhaft zu betrachten ist, greift das sogenannte „allgemeine Gewährleistungsrecht“. Dies bedeutet, dass ein Verkäufer die Ware innerhalb der ersten zwei Jahre in jedem Fall zurücknehmen muss. Innerhalb der ersten sechs Monate muss er sogar einen Beweis vorlegen, der zeigt, dass die Ware beim Kauf noch einwandfrei zu benutzen war.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Ware beim Kauf bereits als Mangel-Ware ausgewiesen ist. Da der Käufer schon von Anfang an Kenntnis vom mangelhaften Produkt hatte, hat der Käufer kein derartiges Recht.
Übrigens: Das allgemeine Gewährleistungsrecht gilt für den stationären Handel, allerdings auch für den Onlineversand.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, ist ein Umtausch auch ohne Kassenbon möglich. Um einen Artikel trotzdem zurückzugeben, ist bei Kartenzahlung lediglich ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung nötig, bei Zahlung mit Bargeld genügt ein Zeuge, der beim Kauf anwesend war.
Gutscheine sind und bleiben immer wieder ein beliebtes Geschenk. Doch wie lange gelten diese eigentlich?
Grundsätzlich gelten unbefristete Gutscheine drei Jahre lang. Ein Verkäufer hat allerdings das Recht, diesen selbst zu befristen. Diese selbstständig gesetzte Frist muss mindestens ein Jahr betragen. In der Folge muss der Händler den Gutschein nicht mehr einlösen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema Umtausch von Geschenken, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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