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Duftkerzen, Lichterketten und Co. – Deko ist in der Weihnachtszeit besonders beliebt. Doch wie sieht es im Büro aus? Darf ich meinen Schreibtisch überhaupt so schmücken, wie ich das möchte? Wir klären auf!
Grundsätzlich gibt es rechtlich keine Einschränkungen bei der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes. Allerdings besitzt der Arbeitgeber das Haus- und Weisungsrecht, wodurch er Ihnen bestimmte Artikel verbieten darf, falls diese Ihre Kollegen stören. Insbesondere flackerndes Licht oder laute Weihnachtsmusik könnte die Arbeit stark beeinflussen.
Darüber hinaus muss Ihr Arbeitsplatz stets seriös wirken, falls dieser mit Kunden in Kontakt kommt. Ist Ihr Arbeitgeber jedoch der Meinung, dass die individuelle Dekoration für ein Treffen mit einem Kunden nicht geeignet ist, muss diese entfernt werden.
Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, eine sichere Umgebung für alle Mitarbeiter zu schaffen. Es dürfen zu keiner Zeit Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben drohen. Dazu zählt auch der Brandschutz.
Daher sind Kerzen auf einem Adventskranz zwar erlaubt, allerdings kann der Arbeitgeber sie aus Brandschutzgründen verbieten. Lässt der Chef die Adventskerzen jedoch zu, ist auch die Belegschaft zu einem verantwortungsbewussten Umgang verpflichtet. Somit müssen die Kerzen zu jeder Zeit beaufsichtigt und bei Verlassen der Räumlichkeit gelöscht werden. Darüber hinaus dürfen diese nur auf einer feuerfesten Schale oder ähnlichem gelagert werden.
Übrigens: Missachtet ein Arbeitnehmer diese Vorgaben und löst dadurch einen Brand aus, ist dieser auch dafür verantwortlich und muss die Konsequenzen tragen.
Grundsätzlich muss kein Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier des Unternehmens teilnehmen. Dies gilt vor allem für Veranstaltungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch für eine Feier zu regulären Zeiten, müssen Sie Ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben in diesem Fall die Wahl zwischen der Weihnachtsfeier und dem gewöhnlichen Arbeiten. Wenn das Unternehmen jedoch aufgrund der Feierlichkeiten schließt dürfen Sie laut Bundesarbeitsgericht nicht dazu gezwungen werden, einen Tag Urlaub zu nehmen. Entweder ermöglicht der Chef Ihnen einen bezahlten freien Tag oder er öffnet das Büro für Sie.
Tipp: Gewährt der Arbeitgeber Ihnen einen freien Tag, sollte Sie sich schriftlich absichern, da Sie im Zweifelsfall beweisen müssen, dass Ihre Arbeit abgelehnt wurde.
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