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Das Oberlandesgericht Köln hat in einem bedeutsamen Urteil (AZ: 20 U 11/17, I-20 U 11/17) die Rechte der Verbraucher beim Widerruf von Lebensversicherungen weiter gestärkt. Konkret ging es um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung etwaige Verluste anrechnen lassen müsse. Das sei laut der Richter aber nicht der Fall – anderenfalls würde sein Widerrufsrecht quasi völlig entwertet. Wir klären auf, was es mit dem Urteil auf sich hat und warum ein Widerruf sich mehr denn je lohnt.
Der Widerruf einer Lebensversicherung führt zu der Rückabwicklung aller eingezahlter Prämien und Leistungen. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase ein mehr als lukratives Geschäft für Verbraucher. Möglich ist ein solches Vorgehen, wenn die entsprechenden Belehrungen bei Abschluss der Policen falsch waren – ein sehr häufiges Szenario. Verbraucher können durch einen Widerruf also bares Geld sparen. Prüfen Sie mit Hilfe unseres individuellen Sofort-Rechners, wie viel Geld Sie tatsächlich erhalten.
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Schwieriger gestaltet sich die Rückabwicklung sog. fondsgebundener Lebensversicherungen. Hier geht der Versicherungsnehmer schon bei Abschluss des Vertrages ein gewisses eigenes Risiko ein. Fraglich ist nun, wer bei Verlusten eben dieses Risiko tragen muss. Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verlustrisiko zu Lasten des Versicherungsnehmers gehe. Dieser habe sich schließlich bewusst für ein solches Produkt entschieden. Das Widerspruchsrecht werde jedenfalls dann nicht entwertet, wenn der Verlust nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmache.
Anders sieht es aber es aus, wenn der Versicherungsnehmer quasi das volle Verlustrisiko (Totalverlustrisiko) tragen soll. Hier geht das Oberlandesgericht davon aus, dass es zu einer Aushöhlung des Widerspruchrechts komme: „Ihm das volle Verlustrisiko und damit auch das Totalverlustrisiko zuzuweisen, würde indes sein Widerspruchsrecht, mit dem er sich von der fondsgebundenen Lebensversicherung und damit auch von den zunächst eingegangenen vertraglichen Risiken wirksam lösen dürfte, weil der Versicherer ihn unzureichend belehrt hat, aushöhlen.“ Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Verluste in Höhe von 61 % der Sparanteile erlitten. Der Versicherer argumentierte, dass bei einer solchen Sichtweise ein Ungleichgewicht innerhalb der Versichertengemeinschaft entstehe. Das bestritten die Richter jedoch vehement und gaben dem Kläger in der Berufung Recht. Der Versicherer könne die Verluste nicht mindernd anrechnen. In der Folge erhält der Kläger also circa weitere 12.400 Euro.
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