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Was muss ich bei Kostenvorschlag und Erschließungskosten beachten?

11.08.2016

Bild: romakoma/ shutterstock.com
 
Beim eigenen Hausbau lauern so manche rechtliche Stolpersteine. Das zeigen die geltenden Rechtsvorschriften und jüngere Urteile. Wir klären auf, was es vor allem mit Kostenvorschlag und Erschließungskosten auf sich hat.
 

Kann ich Erschließungskosten zurückfordern?

 
Wer in den letzten zehn Jahren in sein Haus eingezogen ist, kann unter Umständen einen Teil der Erschließungskosten für das Grundstück zurückverlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Konkret müssen dabei die Erschließungskosten nicht per Gebührenbescheid, sondern aufgrund eines Vertrages zwischen Stadt (oder städtischer Gesellschaft) und dem Bauherrn in Rechnung gestellt worden sein.
 
Nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs dürfen nämlich nur zum Teil Erschließungskosten (circa 90 Prozent) auf die Anwohner umgelegt werden – und auch nur dann, wenn es sich um den Bau einer Straße handelt. Grünanlagen oder Spielplätze sind vollständig Sache der Kommunen. Gerade ältere Bauverträge aber zeigen, dass Häuslebauer zu viel gezahlt haben. Hier sollte umgehende eine Unterbrechung der Verjährung eingeleitet werden. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
 

Was muss ich bei einem Kostenvoranschlag beachten?

 
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Überschreiten von zehn Prozent des Kostenvoranschlags noch keine schadensersatzrechtlichen Ansprüche auslöse. Konkret hatte eine Bauherrin geklagt, weil der Kostenvoranschlag für den Einbau von Fenstern 22.400 vorgesehen und im Endeffekt eine Summe von 27.100 Euro erreicht hatte. Daraufhin weigerte sie sich die Schlussrechnung zu bezahlen und überwies nur das Geld für den Kostenvoranschlag. Das akzeptierte die für den Fenstereinbau zuständige Firma nicht und klagte – zum Teil mit Recht. So sei eine Überschreitung von zehn Prozent eben noch nicht wesentlich und damit schadensersatzfähig.
 
Sollten Sie Fragen zu den Erschließungskosten oder dem Kostenvorschlag haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Natürlich erreichen Sie auch bei anderen Anliegen telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.

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