Gesetzlich ist seit 2006 durch das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Demnach sollen Diskriminierungen aufgrund von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, sexueller Identität sowie Ansichten oder Behinderung bei der Berufswahl- und Auswahl ausgeschlossen werden.
Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch
Sie wurden nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und die Annahme von Diskriminierung steht im Raum? Wenn fehlende Eignung nicht zur Debatte steht, sind Sie, der Arbeitnehmer, dennoch in der Beweispflicht. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-415/10) ist dies aber gar nicht so einfach, denn: Der Arbeitgeber hat keine Auskunftspflicht bezüglich der Ablehnung Ihnen gegenüber. Ebenso haben Sie kein Recht etwas darüber zu erfahren, wer Ihrer statt eingestellt wurde.
Meist überführen diskriminierende Gründe nur entsprechende Vermerke auf der jeweiligen Bewerbung und enthüllen damit den Grund bzw. Gründe einer Benachteiligung. So handelt es sich um eine Irregularität, wenn beispielsweise der Bewerber körperlich – trotz einer Behinderung – für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist, vom Arbeitgeber aber eigenmächtig als untauglich kategorisiert wird.
Ebenso verhält es sich bei Stellengesuchen, die explizit bspw. bestimmte Ethnien ausschreiben und damit eine Selektion vor Bewerbungseingang vornehmen ungeachtet der Qualifikationen.
Benachteiligung hat viele Gesichter
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes publiziert zu Fällen wie diesen Listen über Urteile, die von deutschen Gerichten oder dem EuGH erlassen wurden, die darlegen, dass vor allem die Altersdiskriminierung ein Problem in der Arbeitswelt stellt.
Gleich der Benachteiligung ist durch das AGG auch die Bevorzugung im Bewerbungsverfahren nicht gestattet. So ist es bspw. nicht rechtens, dass ein älterer Bewerber zu Lasten eines Jüngeren bevorzugte Behandlung erfährt. Das Bundesarbeitsgericht verbietet mit einem Urteil gleichfalls gestaffelte Urlaubstabellen im öffentlichen Dienst.
Sanktion erfährt aber nicht jede Form der Diskriminierung: Besteht bei Bewerber ‚Kevin‘ die Vermutung, er stamme aus einem bildungsfernen Milieu und wird demnach aufgrund seines Namens nicht eingeladen bzw. eingestellt, tritt das AGG nicht in Kraft. Ähnlich ist es mit der Benachteiligung aufgrund es Aussehens.
Klären Sie die Beweise vor der Klage
Gibt das Gericht den Indizien des Klägers statt, besteht für den benachteiligten Bewerber Entschädigungsanspruch. Hier bewegen sich die Summen bei bis zu drei Bruttomonatsgehältern – wirksam wird der Anspruch aber nur innerhalb einer zweimonatigen Frist.
Juristische Hilfe ist vor allem dann sinnvoll und anzuraten, wenn nicht genau geklärt werden kann, ob eine Klage beim Arbeitsgericht erfolgversprechend ist und das AGG im jeweiligen Fall greift. Die Beweisklärung ist daher der erste Schritt!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]