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10.03.2016

Arbeitnehmerrecht: Tipps zur Urlaubsplanung!

10.03.2016

Nicht selten kommt es in Unternehmen zu Streitigkeiten in Bezug auf die Planung des Jahresurlaubs. Dabei gibt es eindeutige Regelungen, die solchen Szenarien vorbeugen sollen. Andererseits sollten Angestellte vor allem auch darauf achten, dass etwaige Urlaubszeit nicht einfach verfällt. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einen Überblick über die besagte Thematik vermitteln und klären, was bei Auseinandersetzungen im Rahmen aktueller Rechtsprechung eigentlich für das Arbeitnehmerrecht gilt.

Arbeitnehmerrecht bei der Urlaubsplanung: Fragen & Antworten

Kann ich meinen Urlaub auch selbst genehmigen?
 
Unter keinen Umständen sollte man seinen Urlaub selbst genehmigen. In einem konkreten Fall wurde der Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers abgelehnt, woraufhin dieser in dem entsprechenden Zeitraum einfach nicht erschienen war. Ein diesbezüglich eingereichter schriftlicher Antrag konnte eine Abmahnung aber auch nicht verhindern. Bedenken Sie immer, dass die Mitnahmeregelung für Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr immer nur unter Gesichtspunkten der Kulanz gewährt wird. Rechtliche Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach ein Arbeitnehmer seinen Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen muss. Etwas anderes kann danach nur gelten, wenn der Urlaub aus betriebsbedingten oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. Häufiger Fall ist hierbei eine längerfristige Erkrankung. Ungeachtet dessen können in Tarif-oder Arbeitsverträgen natürlich andere Regelungen getroffen werden.
 
Hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub?
 
Laut dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmern im Rahmen einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu. Im Umkehrschluss haben Arbeitnehmer, die fünf Werktage die Woche tätig sind, einen Mindestanspruch auf 20 Urlaubstage. Häufig ist es aber so, dass durch Einzelvereinbarungen oder Tarifverträge zusätzliche „Erholungstage“ vereinbart werden.
 
Weitaus problematischer wird es bei einem Staffelungssystem hinsichtlich des Alters. Hier können Differenzen schnell schon mal vor Gericht landen. So hielt eine 24-jährige Einzelhandelskauffrau 34 Urlaubstage für nicht ausreichend, während Mitarbeiter ab 30 Jahren sogar 36 Tage zugesprochen bekommen haben. Grund dafür war laut Arbeitgeber die bessere Vereinbarkeit mit Arbeit und Familie. Das zuständige Landesarbeitsgericht in Düsseldorf gab der Klägerin unter Zugrundelegung eines Verstoßes gegen die Altersdiskriminierung Recht. Wird ein solcher Mehrurlaub dagegen mit einem erhöhten Erholungsbedarf im Alter begründet, ist eine Staffelung aufgrund der Leitlinien der Europäischen Union durchaus gerechtfertigt. So dürfen Firmen Mitarbeitern über 55 Jahren mehr Urlaubstage einräumen.
 
Wer entscheidet bei kollidierenden Urlaubsanträgen?
 
Neben der Anzahl der Urlaubstage kann auch der Zeitpunkt Schwierigkeiten bereiten. Schließlich wollen Arbeitnehmer regelmäßig das „Beste“ aus ihren Urlaubstagen holen. Ein entscheidender Faktor sind dabei vor allem die so genannten Brückentage. Ein Recht, einen solchen Brückentag zu ergattern, gibt es aber nicht. Vielmehr entscheidet Ihr Chef, ob und wann Urlaub gewährt wird. Dabei kann er aber im Rahmen der angesprochenen Interessenkollision nicht willkürlich vorgehen. Wie bei der betriebsbedingten Kündigung muss auch hier eine Sozialauswahl erfolgen. In die Entscheidung müssen also Faktoren wie das Alter des Arbeitnehmers, Anzahl und Alter der Kinder oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit einbezogen werden. Interessanterweise können dabei Kinder Priorität vor einer schwangeren Ehefrau haben.
 
Wann kann Urlaub entgeltlich abgegolten werden?
 
Vom Grundsatz her dient der Urlaub der Erholung und dem Schutz der Gesundheit. Ein „Verkauf“ ist also ausgeschlossen. Wie immer kann auch hier durch einzelvertragliche Regelungen etwas anderes gelten, so dass das Risiko beim Arbeitgeber liegt. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann in einem speziellen Fall aber dann geltend gemacht werden, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt oder aufgrund längerer Erkrankung den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann. Die Rechtslage ist aber im Rahmen einer relativ aktuellen Richtlinie der Europäischen Union sehr komplex. Bei Fragen zu diesem Thema sollten Sie daher fachkundigen Rechtsrat einholen.
 
Muss ich während des Urlaubs in irgendeiner Weise erreichbar sein?
 
Sobald eine Genehmigung durch Ihren Chef erfolgt ist und Sie sich in Urlaub befinden, können Sie diesen entspannt genießen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Chef anruft oder Sie per Mail kontaktiert. Auch Absprachen diesbezüglich sind unwirksam. Eine ständige Erreichbarkeit oder gar eine Zurückbeorderung ist daher unzulässig.
 
 
Was man bei einer „Erkrankung“ im Urlaub beachten muss!
 
Das Reiseziel muss man seinem Chef nicht verraten. Anders ist die Situation aber dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt. Wegen der Lohnfortzahlung müssen daher alle aktuellen Kontaktdaten mitgeteilt werden, damit ein entsprechender Anspruch nicht verloren geht. Eine Information muss auch an die Krankenkasse erfolgen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass nur mit ärztlichem Attest nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. „Feiern“ Sie dagegen lediglich Überstunden ab und werden krank, hilft Ihnen auch kein Attest weiter. Denn für den Freizeitausgleich gibt es keine zusätzlichen Urlaubstage oder finanzielle Entschädigung.
 
Kann ich auch bezahlten Sonderurlaub beantragen?
 
Einen Anspruch auf bezahlte Lohnfortzahlung in Bezug auf so genannten Sonderurlaub gibt es, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Ein solcher Sonderurlaub-in der Regel für einen Tag- kann zum Beispiel für die eigene oder die Hochzeit eines Kindes, bei einer Beerdigung eines nahen Angehörigen, bei der Geburt des eigenen Kindes oder bei einer Ladung als Zeuge vor Gericht beansprucht werden. Davon unterscheiden muss man den unbezahlten Sonderurlaub. Dieser kann sich zum Beispiel aus dem Sozialgesetzbuch ergeben-etwa bei Erkrankung des eigenen Kindes.
 
Fazit!
 
Da die Regelungen rund um die Urlaubsplanung doch sehr komplex und unübersichtlich sind, kann die Beanspruchung einer rechtlichen Beratung durchaus sinnvoll sein. Dabei steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular erreichen. Weitere Informationen zu diesem Rechtsgebiet finden Sie auch in unserer Rubrik.

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