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Ständiges Zuspätkommen, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder vielleicht sogar Diebstahl von Firmeneigentum – diese und andere Verstöße des Arbeitnehmers können dem Chef gehörig gegen den Strich gehen. Doch was tun? Der letzte Ausweg bei solch einem Fehlverhalten des Mitarbeiters ist die Abmahnung.
Gerade um dieses Thema ranken sich viele Irrtümer und Missverständnisse. Darum klären wir nachfolgend die acht wichtigsten Punkte, die jeder Arbeitgeber kennen sollte, wenn es um das Abmahnen von Angestellten geht.
Grundsätzlich ist eine Ermahnung des Arbeitnehmers bei Fehlverhalten, also vertragswidrigen und zu missbilligenden Pflichtverletzungen wider dem Arbeitsvertrag bzw. in ihm fixierten Nebenpflichten, erst einmal nur der Hinweis oder eher eine Erinnerung zukünftig Vertragspflichten einzuhalten. Ohne kündigungsrechtliche Konsequenzen.
Gefährlich für den geliebten Arbeitsplatz wird es aber dann, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Diese ist der erste Schritt zur (verhaltensbedingten) Kündigung.
1. Abmahnung ja, aber wann?
Verletzt der Arbeitnehmer seine ihm vertraglich oder gesetzlich obliegenden Pflichten, kann er abgemahnt werden. Gründe Arbeitnehmer abzumahnen, können vielfältig sein und reichen von mangelhafter Arbeitsleistung oder ständigem Zuspätkommen über die Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten wie der Geheimhaltungspflicht bis hin zu Verstößen gegen die innerbetriebliche Ordnung (Regelungen und Verbote).
Kurz notiert: Eine Rüge ist noch keine Abmahnung. Wer den Arbeitnehmer dazu anhält sich künftig an die Regeln zu halten steht noch nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Wie viele Abmahnungen muss es geben bis zur Kündigung?
Bis es zur Kündigung kommt, bedarf es keiner bestimmten oder festgelegten Anzahl von Abmahnungen. Wird eine ausgesprochen und es wird deutlich, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht, dann braucht es nur eine, um eine wirksame Kündigung durchzusetzen.
Achtung: Gekündigt werden kann nur, wer wiederholt, also für die gleiche Pflichtverletzung, abgemahnt wurde!
3. Gibt es Kündigungen ohne vorherige Abmahnung?
Im Falle von besonders schweren Pflichtverletzungen ist das Aussprechen einer Ermahnung entbehrlich. Dabei handelt es sich um Vergehen, die den Missbrauch von Kontrollmechanismen (Zeiterfassung), das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit, der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder im schlimmsten Fall einer strafbaren Handlung wie Betrug, Untreue oder gar Diebstahl.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift wie eine Abmahnung zu erfolgen hat. Sie kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Grundsätzlich ist die Schriftform mit kündigungsrechtlichen Konsequenzen aber ratsam, damit sie vor einem Arbeitsgericht inhaltlich standhalten kann.
5. Was sieht der Inhalt vor?
Inhaltlich bedarf es bei der Abmahnung vor allem der konkreten Beschreibung der Pflichtverletzung. Sogar Uhrzeit und Datum des jeweiligen Verstoßes sind zu protokollieren. Vorsicht ist vor allem bei pauschalen Äußerungen walten zu lassen, da Aussagen wie ‚ständiges Zuspätkommen‘ o.ä. nicht argumentativ für eine Abmahnung sind.
6. Gibt es Fristen bei einer Abmahnung?
Seitens des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Fristen zu beachten, um eine Abmahnung auszusprechen. Wichtig ist lediglich, dass dies zeitnah geschieht. Dies ist ratsam, da der Arbeitgeber sein Recht auf Ahndung eines Fehlverhaltens verwirken kann. Passieren kann das, wenn der abzumahnende Arbeitnehmer für sein Fehlverhalten nicht gerügt wird und aufgrund zwischenzeitlichen Lobes für sonstige Leistungen nicht mit einer Abmahnung rechnet.
7. Anhörung verpflichtend vor der Abmahnung?
Verpflichtend ist eine Anhörung vor der Abmahnung nicht. Ohne die Stellungnahme des Arbeitnehmers allerdings gehört zu haben, darf die Abmahnung nicht den Weg in die Personalakte finden.
Der abgemahnte Arbeitnehmer hat prinzipiell drei Optionen sich zur Wehr zu setzen, wenn das abmahnende Dokument formell rechtswidrig in die Personalakte gekommen ist. Die Entfernung aus eben jener kann verlangt werden, wenn:
– Unwahrheiten oder Behauptungen, die seinen beruflichen Werdegang beeinträchtigen oder gar seine Rechtsstellung in Mitleidenschaft ziehen!
– Unerhebliche Pflichtverletzungen oder sog. Bagatellen in der Abmahnung zur Kündigung geführt haben!
– Pauschale Aussagen getätigt und Fehlverhalten nicht sachgemäß, also nicht konkret, beschrieben wurden!
Beachten Arbeitgeber diese acht Punkte, können unliebsame, schwarze Schafe wirksam gekündigt werden. Wichtig beim Abmahnen eines Arbeitnehmers sind aber vorrangig das Timing und die Reflexion über das vermeintliche Fehlverhalten. Manchmal reicht eine Rüge, um Mitarbeiter daran zu erinnern, welche Pflichten ihnen obliegen. Andernfalls sind wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne für Sie da.
Als versierte Anwälte im Arbeitsrecht setzen wir gerne ein Abmahnschreiben für Sie auf und unterstützen Sie auch im Fortgang beratend und vertretend, wenn es zum Kündigungsschutzprozess kommt. – Mehr zum Arbeitsrecht finden Sie auch auf Youtube.
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