Bild: Kamil Macniak / shutterstock.com
Ob im Einzelhandel oder beim Onlineshopping: Ein Warenumtausch ist mehr oder weniger Gang und Gäbe. Ganz gleich, ob es ein Pullover ist, der zuhause doch nicht mehr so begeistert, wie im Laden oder ein Videospiel, das den Wünschen des Kindes scheinbar wohl doch nicht entspricht: Das Angebot der Rückgabe wird oft und gerne in Anspruch genommen. Was Sie als Verbraucher beachten müssen, haben wir für Sie zusammen getragen!
Grundsätzlich gilt beim Kauf von Ware: Gekauft ist und bleibt gekauft. Jedoch liegt es hier im Ermessen des Händlers die Ware aus Kulanz umzutauschen oder gänzlich zurück zu nehmen. Gesetzlich festgeschrieben ist dies aber nicht. Die Möglichkeit des Warenumtauschs bieten die meisten Händler aus dem Grund, dass nur zufriedene Kunden auch wiederkommen und somit ein positives Bild vom Händler haben.
Besonders im Hinblick auf die Weihnachtszeit bieten viele Händler eine Umtauschgarantie an. Wird diese in der Werbung oder im Laden versprochen, so muss diese auch eingehalten werden, denn: Versprechen ist Gesetz.
Wird in der Werbung jedoch ein Gutschein als Reaktion auf den Umtausch versprochen, kann der Kunde kein Bargeld verlangen. In jedem Fall sollten für einen reibungslosen Ablauf Kassenbon, sowie Originalverpackung vorliegen.
Ausgenommen vom Umtausch sind leicht verderbliche Waren, beispielsweise Lebensmittel und Produkte, die individuell für den Käufer angefertigt wurden.
Bestellt man im Internet Ware, so kann diese innerhalb von vierzehn Tagen retourniert werden. Das heißt: Die Ware wird zurückgeschickt und der Kaufpreis wird gänzlich erstattet. Gründe für die Rückgabe müssen hierbei nicht zwingend angegeben werden. Lediglich die Widerrufsfrist muss eingehalten werden. Diese beginnt ab Erhalt der Ware beziehungsweise ab Erhalt der Widerrufsbelehrung. Fehlt eine solche oder weißt Formulierungsfehler auf, so kann der Käufer auch über die eigentliche Frist hinaus noch seine Ware umtauschen.
Möchten Sie eventuell vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, so sollten Sie die Ware nur so behandeln, wie Sie sie auch im Laden behandeln würden. Anfassen und ausprobieren ist erlaubt, der alltägliche Gebrauch jedoch gefährdet den Widerruf. Besonders bei Spielen, DVDs und CDs sollte man das Siegel nicht beschädigen, denn ansonsten steht dem Händler ein Nutzungsersatz zu.
Generell ist noch zu wissen: Der Händler kann die Widerrufsfrist ausdehnen. Auch sind Werbesprüche wie „100 Tage Rückgaberecht“ heutzutage keine Seltenheit mehr. Der Händler hat hier also ein Stück weit Narrenfreiheit.
Private Verkäufer im Internet müssen dem Käufer jedoch keine Widerrufsrecht einräumen.
Wie eingangs erwähnt benötigt man für die Rückgabe von Ware aus dem Onlinehandel keine nachvollziehbaren Gründe. „Nichtgefallen“ ist daher ein durchaus legitimer Grund. Beim Kauf im Geschäft kann dies unter Umständen anders aussehen, da ein Umtausch ja nur eine Kulanzleistung des Händlers darstellt.
Für reduzierte Ware im stationären Handel wird häufig eine Ausnahme gemacht, das heißt diese ist von Umtausch ausgeschlossen. Bestellt man online reduzierte Ware, so gilt auch für diese das vierzehn tätige Rückgaberecht.
Da wir bereits geklärt haben, dass ein Umtausch im stationären Handel lediglich auf der Kulanz des Händlers basiert, steht es diesem auch offen nur einen Gutschein in Höhe des Kaufbetrages als Gegenleistung auszuhändigen. Dies sollte jedoch für den Kunden nach Möglichkeit vorher klar und deutlich erkennbar sein.
Im Onlinehandel gilt: Innerhalb der vierzehn tägigen Widerrufsfrist steht dem Kunden die Erstattung des Kaufbetrages zu.
Wer kennt es nicht: Bei so viel Papierkram geht ein Kassenbon schnell verloren. Doch auch hierbei gilt: Der Kunde muss lediglich nachweisen können, dass er die Ware gekauft hat. Somit würde also auch eine Kartenabrechnung, ein Kontoauszug oder streng genommen ein verlässlicher Zeuge ausreichen.
Generell gilt auch hier: Da der Umtausch aus Kulanz geschieht, bestimmt der Händler die Regeln. Sollte dieser also eine Originalverpackung als Vorraussetzung für einen Umtausch nennen, so sollte der Kunde darauf achten diese zu verwahren.
Man sollte also als Kunde stets bedenken: Der Händler ist nicht dazu verpflichtet meine Ware wegen bloßem Nichtgefallen zurückzunehmen. Ist man sich daher beim Kauf nicht hundertprozentig sicher, so sollte man Kassenzettel und Verpackung aufbewahren, sowie die Ware der pfleglich behandeln. Damit mindert man das Konfliktpotenzial und erhöht das Kaufvergnügen.
Sollten Sie nun noch offene Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 02461-8081 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Weitere interessante Beiträge finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. .
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