Ein paar Worte auf einem kleinen Stück Papier reichen nicht für eine „rechtsverbindliche Anordnung“ aus. Wer sein Hab und Gut vererben will, muss dies „ernstlich“ kenntlich machen, entschied das Oberlandesgericht Hamm. (Az. 10 W 153/159)
Während vier Enkel 2013 die Hinterlassenschaften ihrer verstorbenen Großmutter durchstöberten, fanden sie in einer Schatulle ein vermeintliches Testament aus dem Jahre 1986. Der mutmaßliche letzte Wille der alten Dame war jedoch nur auf zwei Papierstücken notiert. Auf diesen soll sie ihren 2009 verstorbenen Sohn als Erben für ihr Haus bestimmt haben.
Ein vier mal acht Centimeter kleines Stück Papier mit der Überschrift „Tesemt“. Auf diesem waren die Worte „Haus, das für“ wie auch Name ihres Sohnen und ihre Unterschrift. Auf einem zweiten Stück Papier in der Schatulle waren die gleichen Worte geschrieben, bloß in anderer Reihenfolge.
Die Kinder des verstorbenen Mannes erkannten darin ein Testament und beantragten einen Erbschein beim Amtsgericht, der sie als Miterben deklarieren sollte. Das Erbe ging vorher an die Schwester ihres verstorbenen Vaters. Das Amtsgericht entschied dagegen und auch das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung in erster Instanz. Es begründete die Entscheidung damit, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Stücken Papier tatsächlich um das Testament der verstorbenen Großmutter handle.
Das Gericht fand, dass es sich bei den Papieren vermutlich lediglich um „Vorüberlegungen“ oder Entwürfe handele. Die Tatsache, dass das mögliche Testament auf einem gefaltenem Bogen Papier und nicht auf einer „üblichen Schreibunterlage“ verfasst wurde, stützt diese These. Die gravierenden Schreibfehler der Frau, die der deutschen Sprache einwandfrei mächtig war, unterstreichen dies zusätzlich.
Die Verwahrung der Papierstücke lässt laut Gericht ebenfalls darauf schließen, dass kein ernsthafter Testierwille vorhanden war. Die Schriftstücke seien mit etlichen unwichtigen Unterlagen ungeordnet in der Schatulle gelagert gewesen. Nur weil die verstorbene Dame kein Testament erstellt erstellt hat, sei dies kein Grund für die Anerkennung der „Zettel-Testamente“.
Wann ist ein Testament unwirksam?
1. Formfehler
Ein Testament ist dann unwirksam, wenn die Formvorschriften aus § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht eingehalten werden. Bei Verstoß ist das Testament vollständig nichtig.
2. Keine Testierfähigkeit der erblassenden Person
War die erblassende Person zum Zeitpunkt des Verfassens des Testamentes testierunfähig, so kann das Testament trotz Einhaltung aller Formalia unwirksam sein.
Besonders spannend ist in diesem Zusammenhang der § 2229 Abs. 4 BGB. Dieser spricht Personen die Testierfähigkeit ab, wenn „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“
3. Der Erblasser durch zeitlich frühere letztwillige Verfügungen gebunden ist
Trotz der Ungebundenheit im Verfassen des letzten Willens ist der Erblasser an zeitlich frühere Verfügungen rechtlich gebunden. Dies gilt insbesondere bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder bei einem bindenden Erbvertrag. Geregelt wird dies in den §§ 2270, 2271 BGB und § 2289 BGB.
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