Nicht selten kommt es vor, dass Kinder für ihre Eltern leisten müssen. Diesen Unterhalt bezeichnet man gemeinhin als Elternunterhalt. Dabei sind es regelmäßig die Sozialämter, die diese Ansprüche bei entsprechender Pflegebedürftigkeit der Eltern geltend machen. Schließlich reichen Vermögen und Einkommen für die Kostendeckung oft nicht aus.
Zunächst einmal muss durch die Sozialämter eine Überleitungs- bzw. Rechtswahrungsanzeige erfolgen, die eine Geltendmachung von Ansprüchen aus Unterhalt statuiert. Erst wenn eine solche zugegangen ist, kann Elternunterhalt gefordert werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass eine Beanspruchung für vorherige Zeiträume ausgeschlossen ist. In der Regel werden mit der Anzeige zugleich Auskünfte über das Einkommen der verpflichteten Person sowie des Ehegatten gefordert.
Grundsätzlich sind Kinder aber nur dann zu Zahlungen verpflichtet, wenn sie eigenes Vermögen oder Einkommen aufweisen können und die Rücklagen der Eltern aufgebraucht sind. Davon abgesehen werden kann nur hinsichtlich des Eigenheims, das durch Angehörige bewohnt ist.
Bis zur Rückmeldung des Sozialamts kann es einige Zeit dauern, wobei es unter Umständen sogar zu einer Verwirkung von Ansprüchen kommen kann. Das müsste aber im Einzelfall geprüft und gesondert festgestellt werden. Sollte man aber irgendwann eine Zahlungsaufforderung erhalten, ist diese verbindlich, auch wenn es sich um keinen Titel handelt und ein Unterhaltsbeträge bei Verweigerung noch gerichtlich geltend gemacht werden müsste.
Der Elternunterhalt berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, wobei hier noch verschiedene Abzüge erfolgen. Man spricht im Endeffekt vom so genannten bereinigten Nettoeinkommen. Eine Grenze statuiert dabei der Selbstbehalt der Kinder, der bei circa 1800 Euro liegt. Elternunterhalt müsste folglich dann nicht gezahlt werden. Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft beträgt der Familienselbstbehalt derzeit 3.240 Euro.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Elternunterhalt haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Rubrik zum Familienrecht.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]