Bild: VolhaHanna Kanashyts / Shutterstock.com
Inzwischen ist die Faktenlage für alle Betroffenen mehr als undurchsichtig. Die Gerichte kommen in den ersten Instanzen zu unterschiedlichen, insgesamt aber zu verbraucherfreundlichen Urteilen. Entscheiden bleibt aber weiterhin der Einzelfall, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf jetzt zeigt. Danach sei eine Rückgabe eines Audi A4 Avant nicht möglich, weil der Käufer dem entsprechenden Händler keine angemessene Frist gesetzt habe. Wir klären auf.
Wie eingangs erwähnt, kommt es immer auf den Einzelfall und die Entscheidung der Gerichte an. In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Düsseldorf ging es um einen drei Jahre alten Audi A4 Avant, der mit einem der berüchtigten Skandalmotoren betrieben worden war. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache wollte der Käufer nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das ist unserer Rechtsauffassung nach auch möglich. Schließlich liegt evident ein Mangel vor, der auch die geforderte Erheblichkeit aufweist. Ohne die Manipulationssoftware können schon die Abgaswerte nicht eingehalten werden. Daneben liegt zudem ein merkantiler Minderwert vor. Das heißt, dass der Wagen nur mit einem erheblichen Minderwert verkauft werden kann.
Zu diesen Fragen aber ist das Gericht vorliegend gar nicht gekommen. Sie wiesen die Klage mit einer Begründung ab: Der Käufer habe dem Verkäufer keine angemessen Frist zur Nachbesserung gesetzt. Eine solche sei nach Ansicht der Richter auch nicht entbehrlich gewesen, weil das in Frage stehende Autohaus eine solche von vornherein nicht ausgeschlossen habe. Vielmehr hatte man dem Käufer diese sogar angeboten.
Die Rückgabe sei auch deshalb nicht möglich, weil eine Nacherfüllung wegen arglistigen Verschweigens ausgeschlossen sei. Das Autohaus habe schließlich erst über zwei Jahre später (September 2015) von den Manipulationen erfahren. Zur Begründung führte man an, dass auch das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf nicht für sofort umsetzbar hielt.
Diese Rechtsauffassung kann unserer Meinung nach aber nicht standhalten. Die Berufung ist vorliegend zugelassen. So kann es schon nicht dem Käufer angelastet werden, dass entsprechende Pläne für einen wirksamen Rückruf nicht rechtzeitig vorliegen. Zudem muss man sich auf eine offensichtlich aussichtslose Nacherfüllung ohnehin nicht einlassen. Ob Vertragsbeziehungen mit dem Verkäufer überhaupt noch hinnehmbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls verkennt das Gericht schon den Punkt des merkantilen Minderwertes des Wagens, der eine Nacherfüllung und damit eine Fristsetzung entbehrlich macht.
Die Thematik rund um den VW-Skandal bleibt also spannend. Sollten Sie Fragen rund um das Thema haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.