Bild:JackFrog/shutterstock.com
Grundsätzlich gilt, wenn der Vermieter sich fristgerecht angekündigt hat, muss man ihn in die Wohnung lassen. Hat der Vermieter sich nicht angekündigt, müssen sie ihn nicht in die Wohnung lassen.
Sie als Mieter haben das Hausrecht und dürfen deshalb entscheiden, wer die Wohnung betritt und wer nicht. Wenn der Vermieter die Wohnung besichtigen möchte, braucht er einen sachlichen Grund, z.b: wenn er einen Kaufinteressenten oder einem Nachmieter die Wohnung zeigt, wenn er die Zählerstände ablesen möchte, der Vermieter einen Mangel begutachtet oder der Verdacht besteht, der Mieter verhalte sich vertragswidrig.
Das kommt darauf an, bei berufstätigen Mietern wird angenommen, dass der Besichtigungstermin mindestens vier Tage vorher angekündigt werden muss, bei nicht berufstätigen nur 24 Stunden. Besichtigungstermine an Feiertagen oder am Wochenende sind auch eher unzulässig. Gleiches gilt für Besichtigungstermine vormittags, wenn der Mieter arbeitet. Die Ausnahme besteht bei einem Notfall, z.B bei einem Wasserrohrbruch. Dann ist der Vermieter berechtigt die Wohnung zu betreten oder öffnen zu lassen. Übrigens kann ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht auch nicht als Klausel im Mietvertrag vereinbart werden.
Sollte es aus der Wohnung heraus müffeln oder stinken schließt dass meistens auf eine Ansammlung von Müll oder schlimmeres. In diesen Fällen hat der Vermieter auch ein Recht die Wohnung zu besichtigen. Vor allem um durch z.B Schimmel Schäden an seinem Eigentum zu verhindern.
Hat sich der Vermieter fristgerecht angekündigt und wird trotzdem nicht in die Wohnung gelassen, hat das ernsthafte Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann das zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Beschränkt sich die geplante Besichtigung aber auf ein oder einige Zimmer, z.B um zu überprüfen, ob Rauchmelder installiert sind, hat der Vermieter kein Recht auch andere Räume zu sehen. Das verletzt nämlich das Hausrecht des Mieters.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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