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Waldbrände in Kalifornien – Was tun bei höherer Gewalt im Urlaub?

22.11.2018

Image: Aarti Kalyani/shutterstock.com
Naturkatastrophen führen dazu, dass aus dem erträumten Urlaub ganz schnell ein Alptraum wird. Ein eindrucksvolles Beispiel sind die momentanen Waldbrände in Kalifornien, die die Kleinstadt Paradise und weite Teile des Küstenorts Malibus zerstörten und für eine Staatsweite Gefahr von Erdrutschen durch einsetzenden Regen führten. Doch was kann ich tun, wenn höhere Gewalt mein Urlaubsziel heimsucht? Erfahren Sie hier, welche Rechte Pauschalreisende haben.

Höhere Gewalt laut dem Reiserecht

Laut der Definition ist „höhere Gewalt“ ein von außen kommendes und unabwendbares Ereignis, welches durch Naturkräfte oder Handlungen anderer herbeigeführt wird. Deswegen ist es nahezu unmöglich dieses Ereignis vorauszusagen oder auch durch Anwendung größter Sorgfalt zu verhindern. Unvermeidbare Ereignisse sind zum Beispiel Naturkatastrophen im und im Umkreis vom Reisegebiet, Kriege oder Streiks von Fluglotsen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt im §651e Abs. 1 fest, wie so ein unvermeidbares Ereignis sich auf die Rechte des Reisenden auswirkt:

„Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.“

Doch was bedeutet das im Einzelnen für die Rechte des Reisenden?

Wann kann ich meinen Vertrag kündigen?

 
Der abgeschlossene Vertrag zur Reise kann jederzeit gekündigt werden. Jedoch entfallen bei Kündigung aufgrund höherer Gewalt die Stornogebühren.
Vor der Kündigung müssen jedoch noch zwei Sachen beachtet werden.
Erstens greift bei diesem Fall die Reiserücktrittsversicherung nicht. Diese deckt nur das Risiko des Krankheitsfalles oder das Versterben eines nahen Angehörigen ab während oder vor dem Urlaub ab.
Des Weiteren muss beachtet werden, das, wer trotz Warnungen durch das Auswärtige Amt oder des Reiseveranstalters den Urlaub bucht, bewusst das Risiko eingeht und somit sich nicht auf ein unvermeidbares oder unvorhersehbares Ereignis berufen kann. Darüber hinaus tut hier die persönliche Einschätzung der Lage vor Ort nichts zur Sache und ist somit kein akzeptabler Kündigungsgrund.

Kündigen vor dem Reisebeginn

 
Das wichtigste Kriterium, wenn man sich auf höhere Gewalt bei der Kündigung vor dem Reisebeginn berufen will, ist, dass die Umstände während der eigentlichen Reisezeit herrschen müssen.
Wenn Sie also einen Urlaub nach Kalifornien für nächstes Jahr gebucht haben, können Sie sich nicht auf die jetzige Katastrophe berufen. Gerade bei Naturkatastrophen sind nach Beendigung der eigentlichen Gefahr die Schäden schnell beseitigt. Vorausgesetzt die Spätfolgen halten nicht länger an und stellen ein Risiko dar. Beispielsweise die Verseuchung einer Umgebung nach einem Chemieunfall.
Sollte die Katastrophe oder solche Umstände jedoch während Ihres Urlaubs vorliegen, muss keine Entschädigung an den Reiseleiter gezahlt werden.
Überdies kann jedoch auch der Reiseleiter den Vertrag widerrufen, wenn die Umstände ihm unmöglich machen, die Reise teilweise oder vollständig durchführen zu können. Folglich ist er jedoch verpflichtet den Reisepreis innerhalb von Zwei Wochen zu erstatten.

Kündigen nach dem Reisebeginn

 
Gesetzt dem Fall, dass die Umstände erst nach Beginn der Reise auftreten und einen Abbruch des Urlaubs zur Folge haben, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Reiseleistung. Ferner muss der Reiseleiter auch die Abreise ohne weitere Kosten für den Reisenden organisieren.
Sollten Sie sich dazu entschließen im Krisengebiet zu bleiben, können Sie einen Preisnachlass fordern, wenn gebuchte Reiseleistungen ausfallen oder nicht dem bezahlten Standard entsprechen.

Stornierung von Einzelleistungen

 
Rundreisen können ohne weitere Kosten storniert werden, sobald die essenziellen Reiseziele nicht angefahren werden können. Ebenfalls kann auch hier ein Preisnachlass verhandelt werden, sollten aufgrund einer Katastrophe nur kleine Teile der Reise nicht durchgeführt werden können.
Sofern sie keine Pauschalreise gebucht haben, stehen Ihnen nicht die gleiche Rechte zu. Fluggesellschaften müssen z.B. den Preis eines ausgefallenen Flugs erstatten, Ihnen jedoch keine Alternative zum selben Preis anbieten.
Auch bei Unterkünften entfallen erst die Stornogebühren, wenn diese nicht mehr zugänglich sind oder das Bewohnen dieser Gesundheitsschädlich wäre.
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich so schnell wie möglich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen sollten. Manche Reiseleiter bieten erfahrungsgemäß auch Alternativen wie eine Umbuchung an. Rechtlich gesehen ist es nämlich schwer zu sagen, ob ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.
 
Das könnte Sie auch noch interessieren:

Bei weiteren Fragen zum Thema Reiserecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog und auf unserem YouTube-Kanal.
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