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VW-Skandal: Welche Haftung gilt für Manager bzw. Organe?

12.11.2015

Wie weit sich der Skandal um geschönte Abgaswerte und manipulierte Diesel- und Benzinmotoren inzwischen erstreckt, ist allseits bekannt. Doch dessen Verantwortlichkeit ist ebenso unüberschaubar wie die Rechtsfolgen und Schadensersatzklagen für und gegen VW selbst. Insbesondere für Angehörige von Aufsichtsräten oder Vorstand kann sich die Affäre nachteilig auswirken. Eine Inanspruchnahme im Rahmen einer persönlichen Haftung ist durchaus möglich. Etwaigen Risiken der Haftung, die existenzgefährdenden Charakter haben können, muss zeitnah und wirksam vorgebeugt werden.

Welcher Maßstab gilt bei der Haftung von Vorständen?

Grundsätzlich unterliegen Vorstände einer Aktiengesellschaft keinerlei Weisungen. Sie sind also unabhängig von Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat. Dennoch sind sie gewissen Verpflichtungen unterworfen, bei deren Ausführung Risiken entstehen können, die schließlich eine genannte persönliche Haftung begründen können. Dabei sind Angehörige entsprechender „Gremien“ in der Beweispflicht, wenn offenkundig schädigende Handlungen der Aktiengesellschaft zutage treten. Das Aktiengesetz statuiert hierfür den Spielraum. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist vor allem von der so genannten „Business Judgement Rule“ geprägt. Explizit regelt sie, für welche Verstöße Vorstand oder Aufsichtsrat für schuldhaft verursachte Pflichtverletzungen haften müssen beziehungsweise schadensersatzpflichtig sind. Dies gilt gerade für die sensible Thematik von Informationsflüssen im Unternehmen. Es ist mithin die Aufgabe eines jeden Mitglieds von Korruption geprägtes Verhalten einzelner Mitarbeiter anzuzeigen oder ein solches von vornherein zu vermeiden. Grundlage hierfür kann die Implementierung einer wirksamen Compliance (präventives Risikomanagement) sein.
 
Weiterhin unabdingbar für Manager ist es, möglichst einen hohen Grad an Reduzierung der Haftung zu erreichen. Wichtiger Bestandteil kann hier zum Beispiel der Abschluss einer D&O-Versicherung sein (D&O= Directors and Officers). Sinn und Zweck dieser ist die Absicherung gegen Forderungen Dritter. Zwar wird sie in aller Regel von dem jeweiligen Konzern selbst für die entsprechenden „Angestellten“ abgeschlossen, doch kann eine Prüfung bezüglich Umfang und Deckungsrisiken durchaus sinnvoll sein.
 
Sollten Sie weitere Fragen zur Organhaftung im deutschen Recht oder zur Ergreifung spezifischer Maßnahmen für die Begrenzung persönlicher Risiken im Unternehmen haben, kontaktieren Sie uns doch einfach unter 02461 / 8081 oder mit Hilfe des Kontaktformulars. Weitere Informationen zum VW-Abgasskandal finden Sie auch in unserer Rubrik.
 
 

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