Vielfach haben wir davon berichtet, welche Ansprüche Verbraucher im Einzelnen wegen manipulierter Software und geschönten Abgaswerten geltend machen können. Doch zählen zum anspruchsberechtigten Kreis auch die Anleger, deren Schaden wegen fallender Kurse der Aktien beträchtlich sein kann. Nach weiteren Enthüllungen rund um den Skandal bei VW müssen sich Aktionäre nicht mit den herben Kursverlusten abfinden. Vielmehr sollten sie Ihre Ansprüche geltend machen und rechtliche Schritte einleiten. Denn die Rechtsprechung hat zuletzt durch verschiedene Urteile in deren Sinne entschieden, so dass Schadenersatzklagen für Sie als Anleger einen erheblichen Mehrwert haben können.
Im Mittelpunkt einer so genannten Anlegerklage steht die Erstattung des Kursdifferenzschadens der Aktien. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines so genannten Mindestschadens richtet sich in Deutschland nach dem Wertpapierhandelsgesetz, WpHG. Nach § 37 WpHG ist ein börsennotiertes Unternehmen wie VW oder Porsche dazu verpflichtet, einen solchen Schaden zu ersetzen, der durch zu späte oder unterlassene Veröffentlichung von Insiderinformationen bezüglich Aktien entstanden ist. Wann das der Fall ist, regelt § 15 I S.1 WpHG. Oftmals geht es dabei um „Adhoc-Mitteilungen“, die den Aktionären verspätet oder gar nicht mitgeteilt worden sind. Ganz speziell geht es in der Abgasaffäre darum, dass VW seinen Investoren nicht mitgeteilt hat, dass die amerikanischen Behörden Ermittlungen eingeleitet haben. Womöglich hätten viele der Anleger entsprechende Aktien abgestoßen oder nicht mehr gekauft. Schließlich sind die umstrittenen Haftungssummen im Zusammenhang mit den Ermittlungen immens und sollen sich auf mehrere Milliarden Euro belaufen.
Im Prinzip kann jeder Investor zwischen Juni 2008 und September 2015 klagen. Wie eingangs erwähnt, kann ein Schadensersatz in Form eines Mindestschadens geltend gemacht werden, der so genannte Kursdifferenzschaden. Darüber hinaus ist aber auch eine vollständige Rückabwicklung denkbar. Das heißt, dass der Anleger entsprechend der Rückgabe der Aktien sein Geld zurückbekommen würde. Pro Aktie schätzt man den Kursdifferenzschaden momentan seit Bekanntwerden der Affäre auf ca. 60 Euro.
Wie wir schon in Bezug auf die Gewährleistungsansprüche berichteten, unterliegen auch die Ansprüche der Aktionäre der Verjährung. Ab Kenntniserlangung der kursbeeinflussenden Umstände (17.September 2015) müssen Anleger innerhalb eines Jahres vor Gericht ziehen. Möglicherweise alternative Ansprüche verjähren noch früher. Deshalb bieten wir Ihnen als kompetenter Partner eine umfassende Prüfung Ihrer Ansprüche an und betreuen Sie bei deren Geltendmachung vor Gericht. Kontaktieren Sie uns doch einfach telefonisch unter 02461/ 8081 oder mit Hilfe des entsprechenden Kontaktformulars. Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Aktionär finden Sie unter dem Artikel „Schadensersatz für Anleger im VW-Skandal: Neben VW auch Aktionäre von Porsche betroffen“ sowie unter dem Artikel „VW-Aktien: Wenn ein Konzern ins Schwanken gerät“.
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