Bild: villorejo / Shutterstock.com
Nachdem sich schon das Landgericht München unserer Rechtsauffassung angeschlossen hatte, entschieden Kollegen aus Lüneburg jetzt erneut zugunsten geschädigter VW-Kunden. Ein Autohaus muss wiederum den vollen Kaufpreis plus Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten.
Nach Bekanntwerden des Abgasskandals bei VW forderte der Kläger von einem ansässigen Autohaus nach Verstreichen einer Nachbesserungsfrist die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen neuen VW Passsat 1,6 TDI (mit Blue Motion Technology). Der Preis für den Wagen betrug bei Übergabe im Februar 2014 rund 29.000 Euro. Ausgestattet ist dieser mit dem Skandalmotor EA 189.
Der Kläger verwies darauf, dass die CO2-Emissionen durch die illegal eingesetzte Software auf dem Prüfstand deutlich von denen im Realbetrieb abweichen. Das wiederum würde den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen. So war schließlich im Angebot des Autohändlers noch die Rede von 110,2 mg/km ausgestoßenen Stickoxiden. Zudem habe der Kläger das Auto gerade deshalb gekauft, weil es ein besonders umweltfreundliches Dieselfahrzeug sei. Dass das Fahrzeug mangelbehaftet sei, zeige darüber hinaus auch der Umstand, dass ein Weiterverkauf nur unter finanziellen Einbußen möglich ist.
Davon wollte das Autohaus jedoch nichts wissen. So seien Abweichungen bei den CO2-Emissionen erst gar nicht richtig behauptet worden und eine mögliche Nachbesserung ohne negative Auswirkung auf Kraftstoffverbrauch, Motorleistung, Drehmoment oder Geräuschemissionen. Nach Ansicht der Anwälte des Händlers läge schon gar kein erheblicher Sachmangel vor, da dessen Beseitigung weniger als 100 Euro koste und somit weniger als einen Prozent des Gesamtkaufpreises ausmache.
Die Richter schlossen sich vollumfänglich unserer schon früh vertretenen Rechtsauffassung im Abgasskandal an. Nach ihrer Ansicht wies der Passat sehr wohl bei Übergabe einen Sachmangel auf, da jedenfalls die Stickoxidwerte (NOx) von den im Vertrag vereinbarten Schadstoffwerten abweichen.
Das stehe allein schon aufgrund des Schreibens der Volkswagen AG fest, wonach etwaige Stickoxidwerte durch eine Software im Prüfstandlauf optimiert werden. Nur durch den Einsatz eben dieser illegalen Software können die ursprünglich vereinbarten Emissionswerte eingehalten werden.
Der Kläger habe nach Ansicht der Richter auch eine angemessen Frist gesetzt. Eine solche richtet sich nämlich vor allem nach dem Interesse des Käufers. Hier hatte das Autohaus insgesamt zwei Monate Zeit, Reparaturen vorzunehmen. Schließlich könne es auch nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass Volkswagen zunächst millionenfach manipulierte Software in seine Fahrzeuge einbaut und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf zurückziehen, dass es Monate oder gar Jahre dauert, um diese Manipulationen zu beheben. Das Autohaus hatte sich eingangs darauf berufen, dass eine Nachbesserung ja nur in Koordination mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgen könne und man an deren Angaben gebunden sei. Dabei war eine Umrüstung –wie für so viele Modelle- nicht einmal genehmigt worden.
Als ob das nicht schon Grund genug für einen Rücktritt wäre, machten die Richter zudem noch mal explizit deutlich, dass auch ein Mangel gerade deshalb vorliege, weil mit bei einem möglichen Weiterverkauf mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen sei.
Schon lange sind wir der Meinung, dass betroffene Fahrzeuge einen erheblichen Mangel aufweisen, der zum Rücktritt berechtigt. Das bestätigen jetzt die ersten gerichtlichen Urteile. Geschädigte Kunden haben also beste Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461/8081. Sollten Sie mehr Informationen zu diesem Thema wünschen, schauen Sie doch mal auf unserer Rubrik oder auf unserem You-Tube-Channel vorbei.
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