Im Zuge des Abgasskandals rund um Volkswagen ist die Rechtslage für Kunden durchaus komplex. Wir hatten mehrfach davon berichtet, welche Rechte Kunden im Dieselgate unter Umständen geltend machen können. Inzwischen ist es aber durchaus üblich, dass viele Kunden Ihre Fahrzeuge fremdfinanzieren, sei es durch einen Leasing- oder Kreditvertrag. Da solche Verträge einige Besonderheiten aufweisen, möchten wir aus anwaltlicher Sicht diesbezüglich einen kurzen Überblick verschaffen.
Nicht wenige Kunden beziehen einen VW oder einen Audi über die entsprechende Leasing GmbH der jeweiligen Automobilhersteller (z.B „Volkswagen Leasing GmbH“). Der Leasinggeber tritt im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages in aller Regel als „Zwischenhändler“ auf. Das heißt, dass er das Fahrzeug beim Hersteller erwirbt und Ihnen dann zur Nutzung gegen eine monatliche Leasingrate überlässt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann häufig ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten formuliert. Dafür tritt der Leasinggeber aber die Rechte in Bezug auf den eigentlichen Verkäufer (Volkswagen oder Audi) an die Kunden ab. Das heißt im Umkehrschluss, dass Sie als Leasingnehmer die gleichen Rechte wie ein normaler Kunde in Bezug auf etwaige Mängel geltend machen können. Unter Umständen sind Sie aber sogar in der misslichen Lage, Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen zu müssen. Denn mit Hilfe der Leasingrate amortisiert sich zugleich der Kaufpreis im Verhältnis Leasinggeber zu Hersteller. Sollte am Ende der Leasingzeit ein Mangel vorliegen, bei dem Sie trotz Kenntnis untätig geblieben sind, können Sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Über die beschriebenen Möglichkeiten hinausgehende Rechte können sich im Zweifel auch aus Ihrem Vertrag mit dem Leasinggeber selbst ergeben. Aus diesem Grund ist eine Überprüfung Ihrer Sachlage durch einen fachkundigen Anwalt unbedingt zu empfehlen.
Händler oder Hersteller bieten regelmäßig beim Kauf eines Fahrzeugs die Möglichkeit einer so genannten Fremdfinanzierung mit Hilfe eines Kreditvertrages. Das kann zum Beispiel die Volkswagen Bank GmbH sein. Im Rahmen eines solchen Kreditvertrages wird normalerweise zur Sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches für Darlehen das finanzierte Auto an den Kreditgeber übereignet. Folglich wären die Kunden nicht der Eigentümer. Jedenfalls so lange bis Sie den Kredit vollständig bedient hätten. Aber auch hier eröffnen vertragliche Regelungen die Möglichkeit, entsprechende Rechte beanspruchen zu können. Wie wir in mehreren Artikeln erläutert haben, können diese von Schadensersatz bis hin zu einem Rücktritt reichen. Unbedingt erforderlich ist auch hier eine umfassende Prüfung im Einzelfall.
Losgelöst von dem speziellen Kauf eines Fahrzeugs bei Volkswagen oder Audi können noch weitere Rechte bezüglich kreditfinanzierter Verträge bestehen. So dürfen laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Bearbeitungsgebühren vereinnahmt worden sein. Dies gilt vor allem auch für einmalig erhobene Gebühren, wie sie in der Regel beim Auto-Kreditvertrag verlangt werden. Doch ist die Zeit für Kunden knapp, da täglich eine Verjährung drohen kann. 2012 abgeschlossene Verträge würden demnach ab Ende 2015 nicht mehr rechtswirksam durchgesetzt werden können. Schließlich bestünde die Möglichkeit, dass Sie nicht ordnungsgemäß über derartige Verträge, zum Beispiel durch die VW-Bank, aufgeklärt beziehungsweise belehrt worden sind. Sollte festgestellt werden, dass etwaige Widerrufsbelehrungen falsch sind, können Sie heute noch Ihren Kreditvertrag widerrufen. Angesichts der aktuellen Zinslage kann man hierbei von einem erheblichen Mehrwert für Kunden sprechen. Profitieren Sie also von den günstigen Folgen der Rückabwicklung. Hinsichtlich der Fristen zur Verjährung gilt das oben Gesagte. Eine zeitnahe Prüfung ist also in jedem Fall empfehlenswert.
Scheuen Sie eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche nicht. Neben Gewährleistungs- können unter Umständen auch Rücktrittsrechte gegeben sein. Darüber hinaus stehen Ihnen als Verbraucher im Rahmen von Kreditverträgen unterschiedliche Möglichkeiten zu. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei gerne als kompetenter Partner zur Seite. In einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihre Sachlage umfassend und wägen etwaige Risiken ab, um dann das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. Telefonisch können Sie uns unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Kontaktformular erreichen. Weitere interessante Informationen rund um den VW-Abgasskandal und Ihren Rechten sowie täglichen Updates finden Sie zudem in unserer Rubrik.
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