Im Zuge der Abgasaffäre von VW werden insbesondere häufig die Rechte der Fahrzeugkäufer beleuchtet. Da jetzt für einen Großteil der betroffenen Wagen Pläne zu einer kostengünstigen technischen Umrüstung vorliegen, stellt sich mehr denn je die Frage, welche Rechte Autokäufer überhaupt noch haben und inwiefern sich die Lage verändert hat. Doch gilt das auch für den Leasingnehmer? Hat dieser Ansprüche auf Gewährleistung und gegebenenfalls Schadensersatz? Was sollten Verbraucher beachten? Dazu möchten wir Ihnen gerne aus anwaltlicher Sicht einen Überblick verschaffen.
Ein Leasingvertrag kennzeichnet sich dadurch aus, dass eine bestimmte Sache vom Leasinggeber gekauft und dem Leasingnehmer gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird. Man spricht im Zivilrecht auch von so genannten atypischen Mietverträgen. Grundsätzlich gilt es, verschiedene Arten von Leasingverträgen zu unterscheiden. Der Einfachheit halber beschränken wir uns in der Darstellung aber auf den Regelfall, nämlich dem „Finanzierungs-Leasing“. Hierbei stehen Sie als Leasingnehmer in einem ausschließlichen Vertragsverhältnis mit dem Leasinggeber. Dieser hat das Leasingobjekt von einem Verkäufer (in der Regel Hersteller oder Lieferant-zum Beispiel VW oder Audi) erworben und überlässt Ihnen jetzt im Sinne des Vertrages den Gebrauch. Sinn und Zweck eines solchen Geschäftes ist die Amortisierung der Kosten des Leasinggebers mit Hilfe der Leasingrate.
Der Abgasskandal bei VW wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Inzwischen ist bekannt, dass im Rahmen einer Rückrufaktion ein Großteil aller betroffenen Fahrzeuge einer technischen Umrüstung beziehungsweise Reparatur unterzogen werden sollen. Im Fokus stehen dabei die manipulierten Motoren der Reihe EA 189. Was mit anderen betroffenen Fahrzeugen des Wolfsburger Automobilherstellers passieren soll, ist hingegen bislang nicht bekannt. Doch müssen angesichts der Pläne von VW, die in enger Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgt sind, Zweifel an der Umsetzung geäußert werden. Wie wir bereits berichteten, soll eine erfolgreiche Reparatur in den meisten Fällen durch den Einsatz eines Luftmessers gewährleistet werden. Volkswagen muss sich daher die Frage gefallen lassen, warum eine so einfache „Nachbesserung“ nicht bereits in den letzten acht Jahren realisiert werden konnte. Vielmehr scheint das Vorgehen nur der kostengünstigsten Umsetzung der Forderungen durch Politik und Co. zu genügen. Darüber hinaus bleiben weitere Fragen offen. Insbesondere die Problematik eines womöglich erhöhten Spritverbrauchs nach Reparatur bleibt unbeantwortet. Nach jetziger Kenntnislage ist von einem solchen Szenario aber durchaus auszugehen, wie viele Experten bestätigen. Damit wäre Ihr Fahrzeug weiterhin mit einem Mangel behaftet und etwaige Rechte könnten geltend gemacht werden. Dabei kann Ihnen unter Umständen eine Verjährung einen Strich durch die Rechnung machen, weshalb eine zeitnahe Prüfung Ihrer Sachlage unerlässlich ist.
Aber nicht nur Fahrzeugkäufer können von der Geltendmachung Ihrer Ansprüche profitieren. Auch Leasingnehmer sind zu solchen berechtigt. Dabei muss man sich an den Verkäufer halten, um nicht bei Beendigung des Vertrages gegenüber dem Leasinggeber ersatzpflichtig zu werden. Denn dieser schließt in aller Regel eine Haftung per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aus, tritt gleichzeitig aber entsprechende Gewährleistungsrechte an Sie als Leasingnehmer ab. Das ist zugleich der Grund, warum sie – anders als in einem normalen Mietverhältnis- zur Instandhaltung des Objektes verpflichtet sind und bei Beschädigungen haften.
Sind sie Betroffener der Manipulationen bei VW, Audi und Co. raten wir Ihnen zu schnellem Handeln. Insbesondere im Hinblick auf die geplanten Rückrufaktionen, die nicht gerade erfolgsversprechenden Charakter haben, ist eine umgehende Prüfung Ihrer Sachlage unbedingt notwendig. Volkswagen versucht möglichst im Schongang aus der Krise hervorzugehen. Das ganze erfolgt auf Kosten der ohnehin schon Geschädigten. Gerade als Leasingnehmer ist eine Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsansprüche unerlässlich. Eine Durchsetzung Ihrer Interessen könnte zum Beispiel so aussehen, dass ein Nachlass beim Restpreis der noch zu zahlenden Raten erwirkt wird. Grund dafür ist, dass das Fahrzeug an sich einen geringeren Wiederverkaufswert haben wird, falls ein Mangel in Zusammenhang mit dem Abgasskandal festgestellt worden ist.
Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen aus diesem Grund gerne als erfahrener und kompetenter Partner zur Seite. Wünschen Sie eine kostenlose Erstberatung zur Prüfung Ihrer Sachlage, können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem beigefügten Kontaktformular erreichen. Mehr Wissenswertes zum VW-Abgasskandal und den damit verbundenen Rechten als Verbraucher finden Sie auch in unserer Rubrik.
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