Mittlerweile standardmäßig finden wir auf Smartphones und deren integrierten Routenplanern neben der schnellsten Verbindung auch sogenannte Blitzer- oder Radarwarmer. Diese kündigen — dem Namen nach — mobile Verkehrskontrollen sowie Laserstörgeräte auf der Strecke, meist sogar mit Ansage entsprechender Geschwindigkeit.
Außer Frage steht an dieser Stelle, dass der Fahrzeugführer eine solche Software alleine nicht einsatzfähig und in benutzender Weise nutzen darf. Hierbei ist es rechtlich ganz egal, ob genannte Warnsoftwares als App auf dem Smartphone oder im autoeigenen Navigationssystem nutzbar gemacht wird.
Nicht geahndet kann allerdings werden, wer einen Beifahrer mit Radarwarner chauffiert. Schließlich werden Meldungen zu Blitzeranlagen in der Umgebung auch über das Radio verbreitet und sind damit auch für den Fahrzeugführer hörbar und erlaubt.
Strafbarkeit der Warnsoftware
Das Mitführen einer betriebsbereiten Blitzer-App auf Geräten oder Smartphones reicht allgemein zu einem Verstoß des Fahrers mit Bußgeldauflage. Eine tatsächliche Benutzung eines mit Blitzerwarnungen ausgestatteten Gerätes umfasst dabei noch nicht die Betriebsbereitschaft, es inkludiert sogar das Mitführen und die unkomplizierte, schnelle Inbetriebnahme während der Fahrt. Wer glaubt, dass die systemvorausgesetzte Deinstallation die Strafbarkeit mindert, irrt.
Neben einem Bußgeld droht Fahrzeugführern auch der Entzug des „Tatwerkzeuges“ durch zuständige Behörden — d.h. dass bei der Benutzung einer Warn-App über das Smartphone auch dieses abzugeben ist. Werden Sie von der Polizei aufgefordert Ihr Handy herauszugeben oder zur Verlautbarung von Sperr- und Sicherheitscodes aufgefordert, sind Sie nicht verpflichtet dies zu tun bzw. PINs zu nennen. Wird Ihnen also ein Verstoß zur Last gelegt, muss nicht zur Aufklärung beigetragen werden — wichtig ist aber auch hier: Bewahren Sie Ruhe und überlegen vor der Verweigerung Ihrer Mithilfe oder Kooperation, ob nicht auch ein Zugeständnis möglich ist.
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