Bild: Volodymyr Tverdokhlib/ shutterstock.com
Gesichtsbehaarung ist nicht unbedingt jedermanns Geschmack – ein Verbot durch den Chef geht allerdings zu weit. Oftmals scheitert die Anweisung am Persönlichkeitsrecht. Unter welchen Umständen es dennoch erlaubt sein kann, seinen Angestellten den Bart zu verbieten, erfahren Sie hier.
Vorgaben zum Aussehen, wie etwa zu Tätowierungen, Frisuren, Piercings oder Bärten, greifen in die freie Entfaltung des Persönlichkeit ein. Hier steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Interesse des Arbeitgebers gegenüber. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. In aller Regel sind Vorschriften, die das persönliche Erscheinungsbild betreffen, nicht berechtigt.
Bei besonderen Hygienevorschriften oder Sicherheitsbedenken kann der Arbeitgeber ein Bartnetz vorschreiben. Unter bestimmten Umständen kann er auch von einem Angestellten mit Kundenkontakt ein gewisses Erscheinungsbild erwarten. Vor allem im öffentlichen Dienst oder in einem Beamtenverhältnis gelten durchaus strengere Regeln. Allerdings muss er im Streitfall sein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Jede kollektive oder generelle Anweisung, die die Beschäftigten und deren Persönlichkeitsrecht betrifft, ist mitbestimmungspflichtig und bedarf zunächst der Zustimmung durch den Betriebsrat. Zudem muss die Regelung in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie noch das folgende aktuelle Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu der Frage interessieren, ob mich der Chef ins Homeoffice schicken darf.
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