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10.10.2017
Post bekommen? Sie müssen zu oder sogar vor Gericht? Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen sollten
12.10.2017

Vorbereitungen am Arbeitsplatz: Bezahlte Arbeitszeit oder nicht?

11.10.2017

Bild: kurhan / shutterstock.com
Jeder Berufstätige kennt das Problem: Bevor man die eigentliche Arbeitstätigkeit aufnehmen kann, müssen diverse Dinge erledigt werden.
Ob auf dem Bau die Sicherheitsbekleidung oder im Büro das Hochfahren des Computers, sowie das Einloggen in sämtliche benötigte Systeme. Aber zählen diese Aktionen auch schon zur Arbeitszeit? Darf ich von meinem Arbeitgeber verlangen, dass er mir diese sogenannte „Rüstzeit“ vergütet?

Angestellter klagt Vergütung der „Rüstzeit“ ein!

Ein Arbeitnehmer eines Callcenters brauchte laut Expertin genau 9 Minuten und 20 Sekunden zur Vorbereitung der Arbeitstätigkeit. Dazu zählen das Anmachen des Computers, das Starten diverser Systeme, sowie das Einloggen mit den Mitarbeiterdaten. Pro Woche mussten die Mitarbeiter des Callcenters zwischen null und 48 Stunden arbeiten, je nach Nachfrage. Eventuelle Minus- oder Plusstunden wurden auf dem Arbeitszeitkonto festgehalten. Nachdem der Mitarbeiter sich eine Meinung der Expertin eingeholt hatte, verlangte er rückwirkend, sowie zukünftig, dass ihm diese „Rüstzeit“ vergütet wird. Da sein Chef dies ablehnte, zog er vor Gericht. Allerdings gab er dort an zur Vorbereitung 12 Minuten und 40 Sekunden zu benötigen. Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Meinung, dass dies definitiv in drei Minuten zu schaffen sei.

Obligatorische Vorbereitungen als Arbeitszeit?

Laut Arbeitsgericht Magdeburg sind Arbeitsvorbereitungen, die systembedingt zu treffen sind, zur Arbeitszeit zu zählen und zu vergüten. Allerdings sind nicht alle Tätigkeiten, die in Verbindung mit der Arbeitszeit stehen, zur tatsächlichen Arbeitszeit zu zählen. Der Weg zum Arbeitsplatz ist beispielsweise eigenverantwortlich und unentgeltlich zu erledigen. Laut Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit als solche Zeit definiert, die zwischen Beginn und Ende der Arbeit liegt. Inwiefern jedoch Beginn und Ende zu verstehen sind, hängt von den Regelungen innerhalb des Unternehmens ab. Beispielsweise kann die Arbeitszeit dann beginnen, wenn eingestempelt oder der PC hochgefahren wird.
Die „Rüstzeit“ zählt das ArbG Magdeburg aus dem Grund zur Arbeitszeit, dass ohne diese die eigentliche Arbeit nicht ausführbar wäre. Es ist eine Tätigkeit, die zwingend erforderlich ist und im generellen Interesse des Arbeitgeber liegt.

Umfang der „Rüstzeit“

Generell gilt: Systembedingte Vorbereitungen müssen so schnell wie nur möglich getroffen werden. Der Anmeldevorgang muss daher konsequent vollzogen werden, um so schnell es geht, mit der eigentlichen Arbeitsleistung zu beginnen. Im Falle des Callcentermitarbeiter sah das Gericht die mitgeteilte Zeit von 12 Minuten und 40 Sekunden als überdurchschnittlich an, jedoch die vom Arbeitgeber genannten 3 Minuten auch als unterdurchschnittlich. Das Gericht berief sich daher auf die Expertenmeinung von 9 Minuten und 20 Sekunden. Diese Zeit musste dem Arbeitnehmer daher rückwirkend ab Juni des Jahres 2015 auf sein Konto gutgeschrieben werden.
Wenn auch Sie weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer zeichnet sich durch langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes aus und ist Ihr vertrauensvoller Partner im Kampf für Ihr gutes Recht. Kontaktieren Sie uns daher gerne telefonisch (02461-8081) oder via Mail an info@mingers-kreuzer.de.
Gerne können Sie auch einen Blick auf weitere Blogartikel oder unseren YouTube-Kanal werfen! Wir freuen uns auf Sie!

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