Bild: ArthurStock / shutterstock.com
Immer wieder kommt es vor, dass ein Mitarbeiter seine Stunden aus welchem Grund auch immer reduzieren möchte. Doch, ob das auch so einfach ist und ob ein Arbeitgeber eine derartige Anfrage auch ablehnen kann, finden Sie nun bei uns!
Grundsätzlich besitzt ein Mitarbeiter, der in einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitern (ohne Auszubildende) und dort länger als sechs Monate arbeitet das Recht, seine Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle zu reduzieren.
Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, jeden Wunsch dieser Art zu akzeptieren. Die strengen Voraussetzungen lassen hierbei allerdings wenig Spielraum. Wenn ein Unternehmen aufzeigen kann, dass dadurch der alltägliche Arbeitsablauf, die gesamte Organisation und die generelle Sicherheit in der Firma beeinträchtigt und beeinflusst wird, darf der Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Übrigens: Zwar darf das Ausmaß der Reduzierung vom Arbeitnehmer selbst bestimmt werden, allerdings darf diese Möglichkeit nicht nur dazu missbraucht werden, die Stunden nur minimal zu reduzieren und lediglich neu zu verteilen.
Ja, die gibt es. Zum Schutz des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens muss ein Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der angestrebten Reduzierung eingereicht werden. Falls diese Frist verpasst wird, wird der Antrag nicht unzulässig, allerdings würde sich der Antritt der Verkürzung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschieben.
Grundsätzlich muss ein Antrag auf Verkürzung der Stunden immer mit „Ja“ beantwortbar sein. Dies gilt für alle Abschnitte im Antrag. Zwar ist ein schriftliches Ersuchen nicht verpflichtend, allerdings ist dies dringendst zu empfehlen.
Inhaltlich muss angegeben werden, auf welche Anzahl von Stunden reduziert werden will, sowie eine genaue Angabe zum Beginn der neuen Arbeitszeit. Auch eine gewünschte Verteilung kann Teil des Antrags sein.
Bei einer Brückenzeit können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für bis zu fünf Jahre reduzieren und sind nicht an Gründe, wie beispielsweise die Kindererziehung oder die Pflege eines Familienmitgliedes gebunden.
Gültig ist die Regelung für jegliche Mitarbeiter mit mindestens 45 Beschäftigten und, wenn bereits sechs Monate oder länger im Unternehmen gearbeitet wurde. Neben den bereits genannten Gründen kann der Arbeitgeber das Ersuchen in einem solchen Fall auch dann ablehnen, wenn in einer Firma 200 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind und 15 davon bereits in einer derartigen Teilzeit arbeiten.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zum Thema Voll- und Teilzeit, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.