Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 31.07.2012 beschlossen, dass Bewerber für den Polizeidienst nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie an beiden Armen von den Schultern bis zu den Unterarmen tätowiert sind.
Das Landesamt für Polizeiausbildung hatte den Bewerber abgewiesen mit diesen Gründen. Das Landesamt begründete seine Meinung damit, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Das Landesamt berief sich dabei auf einen Erlaß des Innenministeriums aus dem Jahre 1995. Danach stellen Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Hingegen ist das Verwaltungsgericht in Aachen der Auffassung, dass dem Bewerber nicht bereits die grundsätzliche Gelegenheit genommen werden dürfe, das Testverfahren für die Polizeiausbildung zu durchlaufen. Der ablehnenden Entscheidung des Landesamtes fehle es an einer hinreichen Konkretisierung der Eignungsmängel.
Im übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der Erlaß 17 Jahre alt sei und sich die Gesellschaft bzgl. Tätowierungen geändert hätte. Ob tatsächlich durch eine großflächige Tätowierung im sichtbaren Bereich eine überzogene Individualität zum Ausdruck komme, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden, so das VG Aachen.
Die tatsächliche Eignung des Antragstellers könne daher nur im Auswahlverfahren festgestellt werden.
Das Land hat nunmehr die Möglichkeit, gegen diesen Beschluß Beschwerde einzulegen.
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