Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30.06.2011 entschieden, dass eine andere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch hälftigen Zuschuss und hälftiges zinsfreies Darlehen zu fördern ist.
Die vorangegangene Ausbildungszeit sei anzurechnen.
Bei Studienfachwechsel sei zwar eine andere Ausbildung ebenfalls förderungsfähig, wenn der Wechsel durch wichtigen Grund gerechtfertigt sei.
Allerdings nicht mehr in dem Maße, wie bei einem Erststudium.
Durch die Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit werde der mit der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgte Zweck gerecht.
Der Gesetzgeber wollte nach Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erreichen, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel möglichst sparsam verwendet werden.
Ferner sollten die Studierenden dazu veranlasst werden, sich möglichst frühzeitig für einen geeigneten Studiengang zu entscheiden und diesen zügig zu durchlaufen und abzuschließen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Verwaltungsrecht oder zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwalte aus Jülich wenden.
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