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OLG-Beschluss: Abweisungen besorgter Eltern durch Familiengerichte unrechtmäßig
08.05.2021
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Nahost-Konflikt – Strafverfolgung von Antisemitismus in Deutschland!
18.05.2021

Verwaltungsgericht bekräftigt: Coronaschutzmaßnahmen von Schulen müssen vom Familiengericht untersucht werden

10.05.2021

Eltern in der ganzen Republik haben Anregungen zur Einleitung von Verfahren aufgrund von Kindeswohlgefährdung infolge von Schutzmaßnahmen anlässlich der Coronapandemie bei Familiengerichten eingereicht. Alle wurden aufgrund von fehlender Zuständigkeit abgewiesen.  Nachdem bereits das OLG Karlsruhe dies für unzulässig erklärte, bezieht nun auch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Stellung.

Abweisung durch Verwaltungsgericht

 Anlass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), war die Anregung eines Verfahrens gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zweier Väter. In der Antragsschrift hieß es, dass zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung zur Abwendung bestehenden und weiterhin drohenden nachhaltigen, möglicherweise sogar generationsübergreifenden Schädigungen der Kinder und aller anderen Mitschülerinnen und Mitschüler dringend erforderlich seien.

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und verwies die Antragssteller an das Familiengericht. Als Begründung gab das Gericht an, dass ausschlaggebend für die Zugehörigkeit einer Rechtsstreitigkeit der Charakter des Rechtsanspruches ist. Die Väter versuchten hier einen Anspruch aus § 1666 BGB geltend zu machen, der unstreitig den ordentlichen Gerichten, also unter anderem dem Familiengericht, zugeordnet werden kann.

Falsches Urteil der Familiengerichte  

Sensationell an dem Urteil ist, dass die Familiengerichte bis jetzt jegliche Anträge abgelehnt haben, mit der Begründung, dass die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das jetzige Urteil, sowie das Urteil des OLG Karlsruhe (wir berichteten) stellen sich gegen diese Auffassung.

Vielmehr müssen Familiengerichte gem. § 24 FamFG auf Anregung nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vorermittlung einleiten und die angeprangerten Regelungen überprüfen.

Das bedeutet, dass jeder, dessen Anregungsantrag mit Hinweis auf einen Verweis auf das Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, nun Beschwerde einlegen sollte. Außerdem sollten diejenigen, die ihren Antrag zurückgehalten haben, den Rückenwind der Urteile nutzen und die Einleitung eines Verfahrens anregen. Die Familiengerichte sind jetzt in der Pflicht zu handeln!

Sind auch Sie betroffen? Wir leisten Ihnen gerne professionelle Hilfestellung!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich gerne an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/8081 oder dem Kontaktformular auf der Website. Wir beraten Sie gerne!

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