Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.5.2013 entschieden, dass die Klauseln „Effektenklausel“ (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)und „Prospekthaftungsklausel“ (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) unwirksam sind.
Die Klauseln sind wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.
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