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Same procedure as last year, Miss Sophie? Ja, es ist jedes Jahr dasselbe. Man beginnt das neue Jahr mit viel Motivation und dem Neujahrsvorsatz: Mehr Sport treiben! Man meldet sich schnell beim Fitnessstudio an, betätigt sich zwei Wochen sportlich und geht dann immer seltener hin, bis einen der eigene Schweinehund besiegt und man es komplett lässt.
Doch welche Möglichkeiten gibt es aus dem Vertrag auszusteigen? Kann ich den Vertrag widerrufen? Wie komme ich von meinem Zwei-Jahres-Vertrag los? Ist das Fitnessstudio bei einem Umzug in eine andere Stadt dazu verpflichtet, die vorzeitige Vertragskündigung zu gestatten? Wir klären Sie auf!
Ein Fitnessstudio darf eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten anbieten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Laut den Richtern des Bundesgerichtshofs (BGH), ist der Fitnessstudiovertrag wie ein Mietvertrag anzusehen und darf demnach verhältnismäßig lange Laufzeiten mit seinen Kunden vereinbaren. Der BGH geht somit davon aus, dass der Kunde eines Studios primär ein Interesse an den ihm zur Verfügung gestellten Fitnessmaschinen, Hanteln und Cardiogeräten hat. Der Kunde erwirbt durch den Vertragsabschluss ein Recht zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Laufzeit.
Üblich sind dennoch meist 12 oder 24 Monate – darüber hinaus gehende Vertragslaufzeiten werden eher selten mit Kunden vereinbart.
Laut BGH-Urteil ist eine Vertragsverlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50 € zulässig. Hierbei sei die finanzielle Belastung noch zumutbar. Bei längeren Zeiträumen ist sich die Rechtsprechung noch uneinig.
Ein Widerruf ist bei den meisten Fitnessstudioverträgen nicht möglich. Ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist nur dann zulässig, wenn der Vertrag online im Internet abgeschlossen wurde – entweder schriftlich per Fax, telefonisch, per postalischem Antragsformular, auf einer speziellen Werbeveranstaltung, auf offener Straße, an Ihrer Haustüre oder an Ihrem Arbeitsplatz.
Die meisten Verträge werden allerdings im Fitnessstudio im Anschluss an ein Probetraining unterzeichnet. Dieser Fall wird vom Widerrufsrecht nicht umfasst.
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Mitglieder es schwer, die in der Zeit der Vertragslaufzeit im Fitnessstudio umziehen müssen, obwohl dies bei Vertragsabschluss nicht abzusehen war. Die Richter haben sich dazu entschieden, dass der Umzug nicht vor Vertragsbindung schützt und auch nicht als Kündigungsgrund gilt.
Eine fristlose Vertragskündigung im Fitnessstudio ist lediglich dann möglich, wenn der Kündigungsgrund nicht im eigenen Verantwortungsbereich des Vertragsunterzeichners liegt. Als besondere Umstände, die eine Ausnahme darstellen, zählen nur eine schwere Erkrankung oder die Schwangerschaft. Ein Umzug mit damit verbundenem Wohnortwechsel fällt allerdings nicht unter den eigenen Verantwortungsbereich des Einzelnen. Es handelt sich um einen familien- oder berufsbedingten und somit beeinflussbaren Wechsel.
Es existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Fitnessstudiovertrag. Es ist jedoch gleich in welcher Form er auftritt – es handelt sich immer um ein Dauerschuldverhältnis. Sie haben die Möglichkeit, das Verhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Die genauen Informationen zu Form und Frist der Kündigung finden Sie entweder direkt im Fitnessstudiovertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Fitnessstudios.
Bei Dauerschuldverhältnissen haben Sie zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung müssen Sie keinen wichtigen Grund angeben. Auch müssen Sie die Kündigungsfrist nicht abwarten. Ein Sonderkündigungsrecht kann zudem nicht durch die AGBs ausgeschlossen werden.
Verletzt sich der Kunde beim Training, hat er im Regelfall das Recht, vom Fitnessstudio Schadensersatz zu verlangen. Die meisten Fitnessstudios versuchen, ihre Haftung in den AGBs auszuschließen oder zu beschränken, was jedoch nicht ohne Weiteres zulässig ist. Unwirksam sind zum Beispiel Klauseln wie: „Das Sportstudio haftet bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.“
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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