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Eine verspätete Lohnzahlung bringt viele Schwierigkeiten mit sich: Man hat gegebenenfalls nicht ausreichend Geld, um den Kühlschrank wieder zu füllen, um die Rate fürs Auto und die Miete zu zahlen. Doch wer entschädigt einen, wenn man beispielsweise das Konto überzieht und muss man selbst oder der Arbeitgeber die Verzugszinsen übernehmen? Wir klären Sie auf!
Grundsätzlich gilt, dass wenn der Chef den Lohn nicht pünktlich zahlt, dieser auch für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Genau genommen gilt, dass man,wenn der Lohn unpünktlich oder unvollständig überwiesen wird, schon den Anspruch auf 40 € hat. Der entstandene Schaden muss auch nicht nachgewiesen werden. Der entstandene Schaden muss nur nachgewiesen werden, wenn er der Höhe von 40 € überschreitet. Ein entstandener Schaden könnte beispielsweise zu hohe Steuerzahlungen oder Dispozinsen sein. Es können auch selber Verzinsungen verlangt werden, wenn der Lohn zu spät überwiesen wird! Das sind fünf Prozent über dem Basiszins, der jedes halbe Jahr von der Bundesbank bekannt gegeben wird.
Erstmals gilt, Ruhe bewahren! Meist liegt der Grund in einem kleinen Buchungsfehler oder es liegt daran, dass ein Feiertag dazwischen gekommen ist!
Wenn innerhalb von drei Tagen der Lohn jedoch immer noch nicht überwiesen wurde, wollte man mit seinem Chef sprechen. Der Chef wird einem wahrscheinlich einen Termin zusichern, an dem der Lohn überwiesen sein wird. Ist dies nicht der Fall, sollte man ihn schriftlich mahnen. Zwar ist der Chef automatisch im Verzug und deshalb ist die Mahnung auch nicht rechtlich bindend, aber dieses Schreiben könnte vor Gericht nützlich sein!
Falls der Chef jedoch um eine Stundung bittet, ist er nicht mehr im Verzug! Man hat dann also keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen!
Zwar haben Sie bereits ab dem ersten Tag der Verspätung das Recht darauf den Schadensersatz einzufordern, aber man sollte vielleicht nicht direkt beim ersten Verzug auf ihn bestehen.
Außerdem sollten Sie wissen, dass Sie erst auf den Schadensersatz oder die Pauschale bestehen müssen! Sie werden nämlich nicht automatisch gezahlt!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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